OVG Rheinland-Pfalz: Poker-Turnier mit 15,- EUR kein verbotenes Glücksspiel

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 21.10.2008 – Az.: 6 B 10778/08) hat entschieden, dass Pokern mit 15,- EUR Startgeld kein verbotenes Glücksspiel ist.

Die Poker-Wettkämpfe waren so ausgestaltet, dass der Teilnehmer einen Kostenbeitrag von 15,- EUR zahlte und die Gewinne einen Sachwert von maximal 60,- EUR hatten. Die zuständige Behörde untersagte die Durchführung der Turniere, da sie der Auffassung war, dass gegen die Vorschriften des GlüStV verstoßen werde.

Die Verwaltungsrichter teilten diese Auffassung nicht. Es fehle am Merkmal des glücksspielrechtlichen Einsatzes, so die Juristen. Der gezahlte Betrag diene lediglich zur Abdeckung der Kosten und gewähre die Berechtigung zum Mitspielen. Die Finanzierung der Sachpreise geschehe dagegen durch Sponsoren. Es bestehe daher keinerlei Verbindung zwischen Geldbetrag und Hauptpreis.

Das Gericht teilt damit die Auffassung des OVG Münster (Beschl. v. 10.06.2008 – Az.: 4 B 606/08), das ebenfalls Poker-Turniere in dieser Konstellation nicht als Glücksspiel einstufte.