VG Trier: Poker-Turnier mit 15-EUR-Startgeld ist kein Glücksspiel

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Trier (Urt. v. 03.02.2009 – Az.: 1 K 592/08) hat entschieden, dass ein Poker-Turnier mit 15-EUR-Einsatz kein Glücksspiel ist.

Die Richter sind der Ansicht, dass es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes fehle, wenn die Startgelder lediglich zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet und die Hauptpreise durch Dritte gesponsert würden.
Denn dann dienten die Beträge lediglich der Teilnahme am Spiel und seien unwiderruflich verloren. Für den Spieler bestehe keine Chance, sie wiederzugewinnen.

Auch wenn die Richter das Poker-Turnier nicht als Glücksspiel einstuften, wiesen sie darauf hin, dass solche Veranstaltungen dennoch zugleich verboten werden könnten. Als Rechtsgrundlage kämen dann nicht die Bestimmungen des GlüStV zur Anwendung, sondern die der GewO. Nach § 33 d S.1 GewO bedürften solche anderen Spiele einer Erlaubnis, die aufgrund der Nähe zum Glücksspiel aber abgelehnt werden könnte.

Ähnlich haben bereits das OVG Münster (Beschl. v. 10.06.2008 – Az.: 4 B 606/08) und das VG Hamburg (Beschl. v. 30.04.2008 – Az.: 6 E 4198/07) argumentiert und auf die mögliche Untersagungverfügung nach der GewO hingewiesen.