VG München: Erstes Urteil zu Hausverlosungen im Internet – winyourhome.de ist verbotenes Glücksspiel

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG München (Beschl. v. 09.02.2009 – Az.: M 22 S 09.300) hatte als erstes deutsches Gericht über die rechtliche Zulässigkeit von Hausverlosungen im Internet zu entscheiden.

Gegenstand der Beurteilung war die Plattform winyourhome.de. Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr „Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?“.

Nun haben die Münchener Richter – wie schon zu erwarten war – das Spiel als verbotenes Glücksspiel eingestuft und den Antrag des Betreibers auf aufschiebende Wirkung gegen die behördliche Untersagungsverfügung zurückgewiesen.

Das Gericht nimmt jedoch nur wegen des gemischten Spiels aus Zufall und Geschicklichkeit ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel. Der Portal-Inhaber hatte das Spiel so ausgestaltet, dass die Teilnehmer zunächst Wissensfragen beantworten mussten und später dann die Sieger im Loswege die einzelnen Preise zugeteilt bekamen.

Dies werteten die Juristen als klassischen Zufall und somit als Glücksspiel:

„Der Ausgang des vom Antragsteller angebotenen „Spiels“ als untrennbarer Kombination aus Quiz und Verlosung wird vielmehr durch Losentscheid bestimmt.

Bei einer derartigen Spielgestaltung als Kombination eines vorgeschalteten Geschicklichkeitsspiels und eines folgenden Glücksspiels, die erst zusammen den Gewinn eines Preises ermöglicht, ist daher – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung der Entgeltlichkeit – insgesamt (ebenso wie für den umgekehrten Fall des vorgeschalteten Glücksspiels und des nachfolgenden Geschicklichkeitsspiels) von einem Glücksspiel auszugehen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 Az. I-20 U 39/03,20 U 39/03 „Bei Anruf Millionär“ unter Bezugnahme auf BGH vom 26.1.1956 BGHSt 9, 39).“

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

Es bleibt dabei, trotz der aktuellen negativen Entscheidung des VG München: Hausverlosungen sind in Deutschland rechtlich möglich.

Das Spielkonzept von winyourhome.de war – wie wir bereits in unserem Aufsatz von Ende Januar dargestellt haben – von Anfang an extrem problematisch.

Der Betreiber stand und steht mit 1,5 Beinen in der Strafbarkeit. Spätestens jetzt sollte sich jeder seine Teilnahme gut überlegen. Auf das Risiko einer Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem verbotenen Glücksspiel (§ 285 StGB) und den zivilrechtlichen Verlust seines Einsatzes hatten wir schon hingewiesen.

Bei der richtigen Ausgestaltung des Spiels sind Hausverlosungen aber möglich.