Verwaltungsgericht München bestätigt Untersagung einer Hausverlosung im Internet

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 9. Februar 2009 (Az. M 22 S 09.300) die von der Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses bestätigt.

Ein Münchener hatte im Internet Lose zum Preis von 19 Euro verkauft. Das Glücksspiel war so konzipiert, dass die angestrebte Teilnehmerzahl von 48.000 zunächst durch mehrere Quiz-Runden auf 100 verringert werden sollte. Unter diesen 100 verbleibenden Teilnehmern sollten dann das Haus, ein Kleinwagen sowie kleinere Preise verlost werden. Die Regierung von Mittelfranken als bayernweit zuständige Behörde für die Glücksspielaufsicht im Internet untersagte am 27. Januar 2009 die Hausverlosung, soweit sich Spielteilnehmer zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an, da die Hausverlosung ein öffentliches Glücksspiel darstellt. In Deutschland ist die Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten, außerdem dürfen Lotterien Privater grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden. Am 28. Januar 2009 untersagte aus denselben Gründen eine Behörde eines anderen Bundeslandes die Hausverlosung für die dortigen Spielteilnehmer. Gegen Ende der von der Regierung von Mittelfranken gesetzten Erfüllungsfrist von zwei Tagen stellte der Glücksspielveranstalter seine Hausverlosung ein.

Der Veranstalter erhob gegen die Untersagungsverfügung Klage zum Verwaltungsgericht München und stellte den Antrag, bis zur letztinstanzlichen Entscheidung das Glücksspiel fortführen zu dürfen. Diesen Antrag hat das Gericht nun in dem o. g. Beschluss mit der Begründung abgelehnt, nach derzeitiger Einschätzung sei anzunehmen, dass die Klage keinen Erfolg haben werde. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die Einordnung der Hausverlosung als Glücksspiel der Rechtslage entspricht.

Damit darf die Hausverlosung jedenfalls bis zur letztinstanzlichen Entscheidung über die Klage nicht fortgeführt werden. Der Veranstalter hat allerdings die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzulegen.

Rechtsgrundlage für die Regierung von Mittelfranken war der seit 2008 bundesweit geltende Glücksspielstaatsvertrag. Dieser sieht zum Zwecke des Jugendschutzes, des Verbraucherschutzes und der Spielsuchtbekämpfung ein Verbot von Glücksspiel im Internet vor, von dem seit 2009 keine Befreiungsmöglichkeiten mehr bestehen. Auch die staatlichen Lottogesellschaften mussten ihre Angebote der Spielteilnahme im Internet zum Jahreswechsel einstellen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mehrmals die Verfassungsmäßigkeit des Internetverbots (Beschlüsse vom 14. Oktober 2008, vom 28. Oktober 2008 und vom 17. Dezember 2008). Damit sind nicht nur Hausverlosungen im Internet bundesweit illegal, sondern auch sämtliche in- und ausländische Internetangebote von Poker, Sportwetten und Lotto sowie jegliche Glücksspielwerbung im Internet.