LG Augsburg: Wiederaufnahmeantrag bei strafrechtliche Verurteilung nach § 284 StGB wegen Sportwettvermittlung in der Zeit vor dem 28.03.2006 zulässig

Das LG Augsburg hat mit Beschluss vom 08.01.2009 einen Beschluss des Amtsgerichts Lech vom 04.12.2008 aufgehoben, in welchem ein Wiederaufnahmeantrag gegen eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2004 wegen einer Sportwettenvermittlung an einen in der EU staatlich konzessionierten Buchmacher als unzulässig verworfen worden ist. Der Angeklagte wurde im Oktober 2004 wegen der Vermittlung von Sportwetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher wegen gewerbsmäßigen Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels verurteilt. Weiterhin wurde der erweiterte Fall des Wertersatzes hinsichtlich des Betrages eines vermittelten Umsatzes angeordnet.

Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Rechtsanwalt Dieter Pawlik

Mit Schreiben vom 02.07.2008 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Begründet wurde dies damit, dass der Wiederaufnahmegrund des § 79 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gegeben sei. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2006 festgestellt, dass das Bay. Glücksspielmonopol vor dem Hintergrund des § 284 StGB verfassungswidrig war. Das AG Landsberg am Lech hat diesen Antrag als unzulässig verworfen mit der Begründung, das Bundesverfassungsgericht habe gerade nicht § 284 StGB für verfassungswidrig erklärt, sondern nur die ihm zugrunde liegenden landesrechtlichen Verbotsnormen. Das LG Augsburg hat nunmehr diesen Beschluss aufgehoben und das Wiederaufnahmeverfahren zur Entscheidung über die Begründetheit des Antrages an das LG Landsberg am Lech zurückgegeben. Das LG Augsburg folgte der Argumentation der Verteidigung, dass der Wiederaufnahmegrund des § 79 Abs. 1 Bundesverfassungsgericht gegeben ist.

„Da es sich bei § 284 StGB aber um eine verwaltungsrechtsakzessorische Strafnorm handelt, die die Strafbarkeit an das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis knüpft, genügt es zur Anwendbarkeit des § 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, dass das Bay. Staatslotteriegesetz, welches das Monopol des Freistaates Bayern für die verfahrensgegenständlichen Sportwetten (Oddset) regelt, für „mit dem Grundgesetz unvereinbar“ erklärt wurde.“

Das Verfahren wurde von Herrn Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus Karlsruhe geführt.

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