Verwaltungsgericht Bremen und Verwaltungsgericht Düsseldorf: Gewerbeanzeigen mit der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ sind durch Behörden zu bescheinigen

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Durch Urteil vom 18.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Bremen (5 K 3235/07) die Stadtgemeinde Bremen verpflichtet, einem Betreiber eines Sportwettbüros dessen Gewerbeanzeige mit der Tätigkeitsfeld „Vermittlung von Sportwetten“ zu bescheinigen. Dies hatte die Behörde zuvor abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat sich mit diesem Urteil der mittlerweile ganz herrschenden Rechtsauffassung deutscher Verwaltungsgerichte angeschlossen. Das Gericht führt aus, dass die zu erteilende Empfangsbescheinigung dem Gewerbetreibenden die Gewissheit gebe, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen, wobei dieser Empfangsbescheinigung eine weitere Bedeutung nicht zukomme. Die entsprechenden Betreiber von Annahmestellen für Sportwetten hätten auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Empfangsbescheinigung im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 146 II Nr. 1 GewO eine Beweisfunktion zukomme, so dass der der Kläger ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt und der Bestätigung einer solchen Bescheinigung habe. Nur durch die Erteilung der Empfangsbescheinigung werde er in die Lage versetzt, eine ordnungsgemäße Gewerbeanzeige nachzuweisen.

Das Gericht hebt hervor, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung der Gewerbeanzeige auch nicht deshalb entfalle, weil eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung gegen den Kläger des dortigen Verfahrens ergangen war. Zum einen sei gegen die Untersagungsverfügung fristwahrend Widerspruch eingelegt worden, zum anderen werde durch die Erteilung einer Empfangsbescheinigung auch nicht der unzutreffende Anschein einer legalen Gewerbeausübung geschaffen. Insgesamt falle die Tätigkeit einer Wettannahmestelle – auch wenn dort Sportwetten an ausländische Unternehmen vermittelt würden – nicht von vornherein aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung heraus, da die beabsichtigte Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten weder als grundsätzlich verboten, noch als sozial unwertig einzustufen sei. Auch wenn das Land Bremen derzeit Erlaubnisse zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten an privatrechtliche Unternehmer nicht erteile, so könne aus den Bestimmungen der § 14 Abs. 2 und 33 h Gewerbeordnung dennoch abgelesen werden, dass die Veranstaltung von Glücksspielen keinesfalls generell und ausnahmslos als verboten anzusehen sei.

Das Verwaltungsgericht verweist abschließend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, wonach dort ausgeführt wurde, dass die geltende Rechtsordnung die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten als rechtlich erlaubte Tätigkeit grundsätzlich anerkenne. Ferner wird seitens des Gerichts auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Gambelli vom 06.11.2003 verwiesen, in der das Anbieten von Sportwetten als generell wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts anerkannt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat sich damit der Entscheidung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte, darunter des VGH Baden-Württemberg angeschlossen, die in vergleichbaren über die Kanzlei Bongers geführten Verfahren bereits zugunsten von Sportwettvermittlern entschieden hatten, dass entsprechende Gewerbeanzeigen zu bescheinigen sind.

In einem weiteren Verfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Kommune in NRW im Rahmen des dort ebenfalls anhängigen Klageverfahrens durch richterlichen Hinweis nahegelegt, dass die Ablehnung einer solchen Empfangsbescheinigung bei der Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten unzulässig sein dürfte. Aufgrund des richterlichen Hinweises hat dann die dortige Stadt in NRW die Gewerbeanzeige erteilt. Sie hatte die Kosten des dann in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen.

Es sei abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass derartige Gewerbeanzeigen keinesfalls eine möglicherweise notwendige Erlaubnis des Wettveranstalters oder Wettvermittlers ersetzen.