Das Comeback der Sachpreis-Pokerturniere?

Ein Bericht von Andreas Gericke

Nach einer von der Kanzlei Hambach & Hambach erwirkten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin) vom 22. Oktober 2008 scheint sich das Blatt zugunsten der Veranstalter von Sachpreispokerturnieren gewendet zu haben.

Im sog. einstweiligen Rechtschutzverfahren stellte das VG fest, dass Pokerturniere, für die man ein Startgeld von 15.- EUR (ggf. bis zu 50.- EUR) bezahlt, kein Glücksspiel sind.

Zuvor hatte die Glückspielaufsichtsbehörde des Landes Berlin wiederholt versucht, Pokerturniere zu untersagen, die noch im Jahr 2007 mit behördlicher Zustimmung veranstaltet werden konnten.

Doch seit dem Inkrafttreten des ohnehin verfassungsrechtlich und europarechtlich eher fragwürdigen Glücksspielstaatsvertrags (Anfang 2008) scheint auch Berlin im Kampf gegen das Glückspiel im wahrsten Sinne des Wortes „keinen Spaß mehr zu verstehen“.

Nur so erklärt sich, dass Startgeld-Pokerturniere, die vorher noch als eher harmlose Unterhaltung toleriert wurden, seither so streng reglementiert werden. Die meisten Veranstalter fragen sich, ob man die Vorgaben überhaupt noch erfüllen kann.

Beispielsweise interpretiert die Glückspielaufsichtsbehörde ihr eigenes Merkblatt für „Veranstalter von Pokerturnieren und anderen Pokerveranstaltungen in Berlin, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden“ teilweise sogar so eng, dass es den Veranstaltern kaum gelingt, nachzuweisen, dass sie wirklich „ohne Gewinnerzielungsabsicht“ handeln.

Nun aber entschied das VG Berlin, dass ein finanzieller Beitrag von 15.- EUR bzw. 45.- /50.- EUR für ein komplettes Turnier an zwei Tagen (mit zwei Startberechtigungen) ein so geringes finanzielles Risiko darstellt, dass er als Unkostenbeitrag für die Organisationskosten gewertet werden muss und nicht als Einsatz für ein Glücksspiel angesehen werden kann. Wörtlich heißt es im Beschluss des VG: „Die hier streitigen Pokerturniere dürften daher schon wegen des geringen Einsatzes (insbesondere im Vergleich zu den Eintrittspreisen für andere Unterhaltungsveranstaltungen) nicht als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV anzusehen sein.“

Das Gericht kommt unter anderem auch zu dem Ergebnis, dass bei einer nur „wöchentlichen Veranstaltung von den Turnieren (allenfalls) eine geringe Gefahr ausgeht“.

Um das hartnäckig immer wieder vorgebrachte Gegenargument des Landes Berlin, über die Startgelder könnten ja auch verdeckte Einsätze fließen, will sich das Gericht – wenn überhaupt – erst in einem Hauptsacheverfahren kümmern.

Auch wenn mit dieser Entscheidung die in der ganzen Bundesrepublik beliebten Sachpreis-Pokerturniere neuen Wind in die Segel bekommen haben, ist Vorsicht geboten. Die weiteren Voraussetzungen, unter denen Sachpreispokerturniere zulässig veranstaltet werden können, variieren von Bundesland zu Bundesland und sollten beachtet werden.

Wie lange sich die Ordnungsbehörden allerdings zur Rechtfertigung ihrer Reglungen noch auf eine „ordnungspolitische Gefahr“ stützen können, die von 15.- EUR Pokerturnieren (natürlich ohne Rebuy) ausgehen soll, ist unklar.

Fest steht jedenfalls, dass das VG Berlin das staatliche Angebot als größeres Risiko einstuft, da „bei den vom Land Berlin bzw. der DKLB angebotenen Sportwetten sogar (überhaupt) keine Einsatzgrenzen vorgesehen sind“.

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