OLG Koblenz: Verbot einer Internetjackpotwerbung

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Mit Beschluss vom 16.Oktober 2008 hat das Oberlandesgericht Koblenz in Abänderung einer landgerichtlichen Entscheidung die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft u.a. zur Unterlassung von Jackpotwerbung im Internet verpflichtet (Az.: 4 W 529/08).

Das Landgericht hatte den Verfügungsantrag mit Beschluss vom 30. Juli 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, bei den beanstandeten Äusserungen handele es sich nicht um Werbung im Sinne des GlüStV § 5 Abs. 3. Der Lottogesellschaft könne es nicht genommen werden, den Betrachter positiv zu stimmen, es handele sich nur um eine sachliche Information. Gegen diesen zurückweisenden Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein, über die das Oberlandesgericht nunmehr entschieden hat.

Der blickfangmäßig herausgestellte Hinweis auf die Höhe des Jackpots sei als Werbung einzuordnen, da die Information durch deren farbliche und graphische Gestaltung die Aufmerksamkeits des Betrachters lenke. Bereits die einseitige Hervorhebung der Möglichkeit eines besonders hohen Gewinns bewirke einen gesteigerten Anreiz zur Spielteilnahme.Auch die Abblidung eines lachenden älteren Paares sei verbotene Werbung. Der Eindruck eines nach einem Lottogewinn zufrieden sein nunmehr abgesichertes Alter genießenden Paares, ermuntere den Betrachter gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel.

Auch die übrigen von den Verfahrensbevollmächtigten immer wieder vorgebrachten Einreden mangelnder Dringlichkeit, fehlender Aktivlegitimation und angeblicher Rechtsmißbräuchlichkeit des Vorgehens und mangelnder Bestimmtheit des Antrages wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.

Für die Gesellschaften des Deutschen Lottoblocks bedeutet der Beschluss einen empfindlichen Dämpfer in ihrem Verteidigungsvorbringen: Der vom Oberlandesgericht Koblenz nunmehr als rechtsfehlerhaft erachtete Beschluss des Landgericht Koblenz wurde in vielen anderen Verfahren als Referenzentscheidung eingeführt und hervorgehoben, die Entscheidung sei „vollkommen zu Recht“ ergangen. Davon kann jetzt jedenfalls vorläufig nicht mehr ausgegangen werden. Da die Entscheidung im Beschlusswege ergangen ist, stehen der Antragsgegnerin noch die Rechtsmittel der ZPO §§ 924 ff. zur Verfügung.

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