Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion setzt Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen gem. § 80 Abs. 4 VwGO aus

Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler

Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
In einem durch die Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Widerspruchsverfahren hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwettvermittler auf einen entsprechenden Antrag hin ausgesetzt. Aufgrund dieser Entscheidung braucht in der Sache ein Eilverfahren nicht geführt zu werden. Der Betreiber kann vielmehr bis zum Abschluß der Hauptsache unter Auflagen weiter vermitteln. Die Auflagen orientieren sich an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Dem Betreiber ist aufgegeben worden:

1. Sie dürfen keine Sportwetten von Minderjährigen annehmen oder vermitteln. Sie haben diesbezüglich einen gut sichtbaren Hinweis an der Stelle des Geschäftslokals anzubringen, an der die Wetten entgegengenommen werden.

2. Sie haben jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen. Das gilt auch für den Innenbereich des Geschäftslokals. Dort ist lediglich ein Hinweis mit dem Inhalt „Sportwettannahme hier“ gestattet.

3. An der Stelle des Geschäftslokals, an der die Wetten entgegengenommen werden, ist außerdem der gut sichtbare Hinweis „Sportwetten können süchtig machen“ anzubringen.

4. Sie dürfen keine Wetten von solchen Personen annehmen oder vermitteln, die erkennbar spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind bzw. deren beabsichtigter Spieleinsatz in keinem Verhältnis zur erkennbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers steht.

5. Sie haben die Wettkunden über das Gewinn- bzw. Verlustrisiko der Sportwetten aufzuklären.

6. Sie dürfen während eines laufenden Sportereignisses keine sich auf dieses Ergebnis beziehenden Sportwetten annehmen oder vermitteln.

7. Sie dürfen im Geschäftslokal keine Internet-Sportwetten zulassen.

8. Sie dürfen im Geschäftslokal, in dem Sportwetten entgegengenommen werden, weder eine Spielhalle noch ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung betreiben.

9. Sie haben unangekündigte Kontrollen der zuständigen Behörde zur Überprüfung, auch der Einhaltung vorstehender Auflagen, zu dulden.

Die ADD kündigt an, die Umsetzung der Auflagen durch Kontrollen sicherzustellen.