Urteil Verwaltungsgericht Minden: Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Wettanbieter zulässig

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
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Mit einer sog. Hauptsacheentscheidung hat das Verwaltungsgericht Minden – 3 K 3654/06 in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren durch Urteil entschieden, dass die Online-Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wettanbieter zulässig ist und die das Verbot dieser Tätigkeit aussprechenden Ordnungsverfügung der Stadt Horn-Bad Meinberg rechtswidrig ist.

Der Kläger des dortigen Verfahrens bot dem Kunden Gelegenheit über einen Internet-Terminal Sportwettverträge mit der international tätigen Firma Cashpoint Malta Ltd. abzuschließen, wobei das maltesische Unternehmen seinerseits über eine Lizenz der maltesischen Behörden zur Entgegennahme und Veranstaltung von Oddset-Sportwetten verfügt. Hierfür erhielt er eine entsprechende Provision.

Diese Tätigkeit war durch Ordnungsverfügung vom 14.08.2006 seitens der Behörde untersagt worden.

Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens hatte die beim Verwaltungsgericht Minden eingereichte Klage nunmehr Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Minden hebt in seinem Urteil insbesondere hervor, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes – selbst wenn man ihn als Dauerverwaltungsakt einordne – unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Dabei weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass ein einmal rechtswidriger Verwaltungsakt nicht plötzlich rechtmäßig werden kann, nur weil sich während eines gerichtlichen Verfahrens die Rechtslage, insbesondere die Gesetzeslage in irgendeiner Form ändert.

Für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes sei es konstituierend, dass er entweder rechtswidrig erlassen wurde oder jedenfalls eine Verpflichtung zu seiner Rücknahme bestand. Der spätere Wegfall der Beseitigungspflicht kann nicht die Metamorphose eines rechtswidrigen in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt bewirken. Dabei bezieht sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur.

Unabhängig davon begründe auch der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, der am 01.01.2008 in Kraft getreten sei, erhebliche europarechtliche Zweifel, wobei das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 und die Entscheidung des Gerichtshofes in den Urteilen Schindler, Läära und Zenatti abstellt.

Besondere Erwähnung findet auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05.06.2007 – C-170/04 (Rosengren) – betreffend das schwedische Importverbot für Alkohol, das seitens des Europäischen Gerichtshofes für gemeinschaftswidrig erachtet wurde.

Das Verwaltungsgericht hebt in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervor, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit einem erheblichen Suchtpotenzial – insbesondere das gewerblich betriebene Automatenspiel – von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages schlichtweg ausgeschlossen sei. Zudem sei auch die Anzahl der Spielcasinos in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht worden. Nach wie vor werbe Lotto aggressiv für seine Produkte, wobei die Werbung für ansteigende Jackpots geradezu hysterische Züge annehme. Die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen wurde gerade nicht – jedenfalls nicht wesentlich – reduziert. Zudem verweist das Gericht darauf, dass Anfang 2008 bekannt geworden sei, dass in Deutschland die „größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten“ soll. Das länderübergreifende „Euro-Lotto“ solle bei jeder Ziehung einen Jackpot von mindestens 10 Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen möglich sein sollen. Diverse TV-Lotterien bzw. Glücksspielshows dürften auch nach dem Inhalt des Glücksspielstaatsvertrages weiterhin beworben und gesendet werden. Werbeverbote für Glücksspiele per Post, in der Presse oder im Radio seien nach wie vor gesetzlich erlaubt.

Aus all diesen Feststellungen zieht das Verwaltungsgericht Minden den einzig nachvollziehbaren Schluss, dass nämlich weder der Glücksstaatsvertrag als solcher noch die tatsächliche Ausgestaltung des Lotterie- und Sportwettmonopols den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes genügt.

Zudem wird klargestellt, dass auch während der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht genüge getan worden ist. Insbesondere verweist das Verwaltungsgericht Minden auch auf die sog. „Lindmann Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofes, wonach Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur dann zu rechtfertigen sind, wenn diese Eingriffe durch tatsächliche Untersuchungen der Verhältnismäßigkeit begleitet worden sind. Soweit solche Eingriffe sich – wie in Deutschland – nicht auf alle Formen von Glücksspielen beziehen, sondern nur auf bestimmte – etwa auf Sportwetten – müssten solche Untersuchungen auch die besondere Gefährlichkeit gerade dieser Art von Glücksspielen erkennen lassen. Dieser Untersuchungspflicht sei der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bis heute nicht in dem gebotenen Umfange nachgekommen. Explizit führt das Verwaltungsgericht völlig zutreffend aus, dass es sich auch der entgegenstehenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem Beschluss vom 13.03.2008 gerade nicht anschließe.

Das Gericht hat im Übrigen die Berufung gegen das Urteil nicht ausdrücklich zugelassen.