Auch Staatsanwaltschaft Augsburg nimmt Berufung gegen freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Augsburg zurück

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Freispruch bestätigt

In einem durch die Kanzlei Bongers und Kollegen geführten Strafverfahren gegen einen Sportwettvermittler, der von Januar 2006 bis Juni 2006 Sportwetten an ein ausländisches Unternehmen vermittelt hatte, hatte das Amtsgericht Augsburg bereits mit einem Beschluss vom 01.03.2007 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Das Amtsgericht Augsburg verwies insbesondere auf eine Entscheidung des Landgerichts München I, wonach die Strafbarkeit eines Sportwettvermittlers nicht davon abhängen könne, ob und auf welche Weise die vom Bundesverfassungsgericht verlangte „Konsistenz“ hergestellt und Werbung betrieben werde, so dass schon aus diesem Grunde von einem strafbaren Verhalten nicht auszugehen sei.

Die 5. Strafkammer des Landgericht Augsburgs hatte im Anschluss auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg aufgehoben und die Anklage zugelassen. In diesem äußerst denkwürdigen Beschluss – 5 Qs 203/07 – vertrat das Landgericht Augsburg noch im April 2007 die Auffassung, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in der sog. Übergangszeit angeblich durch den Freistaat Bayern erfüllt worden sein sollten. Darüber sei ausführlich in Rundfunk und Presse berichtet worden, so dass sich ein Gewerbetreibender hier nicht auf Unkenntnis dahingehend berufen könne, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt seien. Diese höchst fragwürdige und nach meiner Einschätzung geradezu gegen das Willkürverbot verstoßende Argumentation des Landgerichts Augsburg führte dann dazu, dass das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Augsburg durchgeführt wurde. Im Termin zur Hauptverhandlung vom 21.08.2007 wurde dann der Sportwettvermittler erneut durch das Amtsgericht Augsburg freigesprochen. Das Amtsgericht verblieb bei seiner Rechtsauffassung teilte die Einschätzung des Landgerichts Augsburg ausdrücklich nicht und sprach den Betroffenen frei.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat dann gegen dieses freisprechende Urteil Berufung eingelegt. Nachdem im Anschluss auf gegenteilige Entscheidungen, insbesondere des Oberlandesgerichts München und weiterer Land- und Oberlandesgerichte verwiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft nunmehr das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen.

Daraufhin hat die 5. Kammer des Landgerichts Augsburg der Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen vollumfänglich auferlegt.

Damit ist das Verfahren rechtskräftig zu Gunsten des Sportwettvermittlers zum Abschluss gebracht worden, wobei die aufgrund der gegen die Vermittler durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen, die ebenfalls zu Unrecht – wie nun festgestellt – erfolgt waren, hier Schadenersatzansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz angemeldet werden.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass in vergleichbaren Strafverfahren, in denen die Betriebsräume von Sportwettvermittlungsagenturen durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt worden waren, auf von uns gestellten Anträgen zahlreiche Strafrechtsentschädigungsansprüche dem Grunde nach zuerkannt und teilweise auch schon der Höhe nach durchgesetzt worden sind.

So dürfte es auch im vorliegenden Fall sein, so dass auch hier der Steuerzahler die vom Freistaat Bayern zu entrichtenden Schadenersatzansprüche mittelbar auszugleichen haben wird.

Es sei abschließend die persönliche Anmerkung erlaubt, dass es einen geradezu unglaublichen Vorgang darstellt, wenn ein Landgericht allen Ernstes die Auffassung vertritt, dass ein Bürger „aus Presse- Funk und Fernsehen die Erkenntnis gewinnen müsse, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in Bayern umgesetzt worden seien“ (so zuvor das LG Augsburg), während jeder einfache Bürger in jeder bayerischen Lottoannahmestelle gerade im hier streitgegenständlichen Tatzeitraum unzählige Werbemaßnahmen der Lottogesellschaften feststellen konnte und bereits im damaligen Zeitraum unterschiedlichste Verwaltungsgerichte die Auffassung vertraten, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgericht gerade nicht umgesetzt seien. Wie also die Richter einer Strafkammer zu einer solchen Überzeugung kommen können, ist hier nicht nachvollziehbar, wobei die dortige Einschätzung der dortigen Richter auch bislang durch kein anderes Strafgericht in Deutschland geteilt worden ist. Sie hat sich im Übrigen aufgrund der gegenteiligen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München und zahlreicher Oberlandesgerichte als rechtsfehlerhaft erwiesen.

Insoweit ist auch bezeichnend, dass hier die zunächst eingelegte Berufung gegen das freisprechende Urteil zurückgenommen wurde.