AG Rottenburg: Sportwettenvermittlung auch nach dem 01.01.2008 nicht strafbar nach § 284 StGB

Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Rechtsanwalt Dieter Pawlik

Das Amtsgericht Rottenburg hat heute einen Sportwettenvermittler der Firma Tipico Ltd, aus Malta vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 284 StGB freigesprochen.

Angeklagter Tatzeitpunkt war die Zeit nach dem 01.01.2008, also nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages. Das Gericht führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, dass es davon ausgehe, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des neuen Glücksspielstaatsvertrages zwar die Ziele der Suchtbekämpfung in den Gesetzestext mit aufgenommen habe, sich aber am tatsächlichen Erscheinungsbild des Angebotes der Staatsmonopolisten nichts wesentliches geändert habe.

Unabhängig davon befand sich der Vermittler in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, sowohl abstrakt wie auch konkret. Abstrakt gesehen kann die deutlich divergierende Rechtsprechung zu diesem Thema nicht zu Lasten des „normalen“ Bürgers gehen. Konkret handelte der Angeklagte nach anwaltschaftlicher Beratung.

Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, wird es auf www.vewu.de veröffentlicht.

Der Angeklagte wurde von Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus Karlsruhe verteidigt.

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Dieter Pawlik
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