Sportwetten: EU Recht obsiegt über Italiens Restriktionen

Brüssel, den 22. September 2008 – Stanleybet International begrüßt die jüngsten Gerichtsurteile in Italien, die abermals das Recht Stanleybet Internationals untermauern, auf dem italienischen Markt agieren zu dürfen.

Rund ein Jahr nachdem der Europäische Gerichtshof im Fall C-260/04 urteilte, dass Italien mit der Verlängerung von 329 Lizenzen für nationale Pferdewetten-Vermittler gegen geltendes EU-Recht verstoßen hat, wurde von der italienischen Regierung kürzlich versichert, dass sie einen neuen Ausschreibungsprozess für 500 Lizenzen in Gang bringen werde. Sie entsprach damit dem energischen Drängen von Stanleybet International. Das war Ende August. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass das Ausschreibungsverfahren aufgrund zahlreicher rechtlicher Einwände, erhoben von Stanleybet International, gestoppt wird. Die Einwände basieren primär auf der Tatsache, dass die für die Bewerbung um eine Lizenz erforderlichen Unterlagen den interessierten Bewerbern von den Behörden nicht zur Verfügung gestellt wurden.

Am 9. September beendete ferner das Oberste Gericht von Cassazione einen fünfjährigen Rechtsstreit zwischen Stanleybet International und den italienischen Behörden. In ihrem Urteil bestätigten die Richter das Recht von Stanleybet, die Wettvermittlung in Italien über so genannte Data Transmission Centres zu regeln, und stärkten so die Priorität europäischer Rechtssprechung gegenüber nationaler italienischer Rechtssprechung. Obwohl Stanleybet Internationals Wettannahmestellen völlig dem Recht auf freie Niederlassung (Artikel 43 des EG-Vertrags) und dem Recht auf Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 des EG-Vertrags) entsprechen, wurde 2003 eine Annahmestelle in Supino/Frosinone von der italienischen Finanzpolizei geschlossen, und der Fall wurde dem Obersten Gerichtshof von Cassazione übergeben.

Bezug nehmend auf das Placanica Urteil (einschlägig waren die Fälle C-338/04, C-359/04 und C-360/04), in dem der EuGH die italienischen Restriktionen für Wettanbieter unmissverständlich verurteilt hatte, stellten die Richter des Obersten Gerichtshofs von Cassazione in ihrer Urteilsverkündung fest, dass „europäische Rechtssprechung einen direkten Einfluss auf italienische Rechtssprechung hat. Der italienische Richter muss das nationale Recht aussetzen, wenn es der EU-Rechtssprechung widerspricht. Die Prinzipien, die in den Urteilen des EuGH festgesetzt werden, gelten als Rechtsquelle und als ius superveniens – hinzukommendes Recht.“

Das kommentierte John Whittacker, Geschäftsführer von Stanleybet International, mit den Worten: „Diese Entwicklungen bekräftigen noch einmal die Legalität unserer Aktivitäten auf der höchsten Ebene italienischer Rechtssprechung. Das beweist aufs Neue, dass – wenn es notwendig ist – das EU-Recht auf unserer Seite ist, und Italien stellt da keine Ausnahme dar. Wir von Stanleybet hatten stets absolutes Vertrauen in die italienische und europäische Justiz, und wir halten daran fest zu fordern, was uns von Rechts wegen zusteht – nämlich das Recht auf Niederlassungsfreiheit und das Recht unsere Dienstleistungen innerhalb der EU über nationale Grenzen hinaus anzubieten.“

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