OLG Oldenburg verbietet Internetwerbung der niedersächsischen Lottogesellschaft

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 18.09.2008 – Az.: 1 W 66/08 bestimmte Internetwerbung der niedersächsischen Lottogesellschaft verboten.

Im Juli 2008 war auf der Einstiegsseite des Internetangebots der Verfügungsbeklagten folgende Äusserung wahrzunehmen:

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Die Begriffsfolge war verweissensitiv und führte über eine Abfrage, wo sich der Spielinteressierte aufhalte, direkt zum virtuellen Spielauftragsschein. Neben dem Text wurde ein Bild wiedergegeben, auf dem eine Urlaubsszene, Pool, Palmen, blauer Himmel wiedergegeben war.

Ferner enthielt die Webseite die Wiedergabe von Registermarkenzeichen des Lotto 6 aus 49, Glücksspirale, Keno und Bingo und darunter den Text: „Die Internetverkaufsstelle von Lotto Niedersachsen!“.

Den auf Untersagung dieser Werbung gerichteten Verbotsantrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.07.2008 zurück und half der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht ab. Der Gesetzgeber habe den Internetauftritt des Betreibers eines Glücksspiels nicht insgesamt ausgeschlossen. Würde man der engen Meinung der Antragstellerin folgen, dürfte der Internetauftritt praktisch nur noch aus dem Impressum bestehen. Daher sei eine Werbung nur anzunehmen, wenn auch typische attribute einer Werbung wie Anpreisungen, Übertreibungen und Beschönigungen jenseits einer sachlichen Information hinzutreten. So sei es auch bei den Werbeverboten bestimmter Berufgruppen.

Mit ihrer Beschwerde hatte die Antragstellerin geltend gemacht, Werbung im Sinne des GlüStV § 5 Abs. 3 sei „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ . Den Begriff der Werbung „zweck- und interessengerecht nach dem Gebiet, auf dem die sie vorgenommen wird, auszulegen“ sei, wie das Landgericht befürwortet hatte, nicht veranlasst. Überdies sei entgegen der Wertung des Erstgerichts der Werbung sogar ein Aufforderungscharakter immanent.

Auf diese sofortige Beschwerde hatte der für Wettbewerbsrecht spezial zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg einen Verhandlungstermin anberaumt. In der Verhandlung stellte die Antragsgegnerin sogar in Abrede, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zuvor hatte sie selber vor dem Landgericht in einem anderweitigen Hauptsacheverfahren die Antragstellerin auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen im Glücksspielbereich in Anspruch genommen und dort gegenteiliges behauptet.
Das der sofortigen Beschwerde stattgebende Urteil wurde mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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