Bundesfinanzhof: Fun Games nicht umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Mai 2008, Az. V R 7/06 (veröffentlicht am 3. September 2008) entschieden, dass die an Unterhaltungsgeräten mit „Tokenspiel“ erzielten Umsätze weder nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (1999) noch nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG (umsatz-)steuerfrei sind.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass Tokenspiele kein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden, diese Gewinne auszahlen zu müssen. Die durch das Tokenspiel eingeräumte Möglichkeit, lediglich sein Geldeinsatz wiederzuerlangen, ist keine Gewinnchance in diesem Sinne, denn sie eröffnet dem Spieler nach Beendigung des Spiels maximal den Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Tokenspiel bietet daher nicht die Chance, einen Gewinn im Sinne einer Vermögensmehrung zu erzielen.
Selbst wenn Token nicht allein eine Weiterspielmöglichkeit, wie beispielsweise ein reines Freispiel darstellen, kann ihr Gewinn nach Ansicht des BFH nicht als Geldgewinn angesehen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit eines Umtauschs der Token über den Einsatz hinaus in Geld oder andere Gegenleistungen ändert an dieser Einschätzung nichts.

Damit hat sich der BFH der Begründung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 7. Dezember 2005, Az.: 5 K 182/04) angeschlossen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem BA-Rundschreiben-Nr. 032/08 sowie der zugehörigen Anlage vom 03.09.2008.