Verwaltungsgerichtshof Hessen: Verbotsverfügungen gegen kommerzielle Sportwettenanbieter sind verfassungs- und europarechtskonform

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Mit seinem Beschluss vom 13.08.2008 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 7 B 29/08) die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 HGlüG bestätigt.

Das Hessische Glücksspielgesetz normiert in europarechtlich unbedenklicher Form ein staatliches Sportwettenmonopol in Hessen. Insbesondere ist dieses Gesetz nicht notifizierungspflichtig, da dessen Regelungen nicht von jenen des Glücksspielstaatsvertrages abweichen. Auch bedurfte es keiner vorherigen Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der mit dem Hessischen Glücksspielgesetz einhergehenden beschränkenden Maßnahmen (im Sinne der Lindmann-Kriterien). Die vom europäischen Recht geforderten Untersuchungen der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit müssen nämlich nicht zeitlich vor dem Erlass der in Frage stehenden nationalen Vorschriften durchgeführt worden sein.

Die im Zusammenhang mit dem Kohärenzerfordernis vom VGH aufgeworfenen Zweifel werden in der Entscheidung zwar angesprochen, im Ergebnis aber zu Recht verworfen.

So äußert der VGH Bedenken an der inneren Kohärenz der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, weil nach § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten sei, § 25 Abs. 6 GlüStV aber den Ländern die Möglichkeit der Übergangsfrist für ein Jahr unter bestimmten Voraussetzungen einräumt. Der VGH unterliegt bei seiner Wertung aber offensichtlich dem Irrtum, die Übergangsfrist nach § 25 Abs. 6 GlüStV gelte auch für Internet-Wetten. Er hält es nämlich für problematisch, dass einerseits „das Verbot sog. Internet-Wetten mit dem Ziel der Suchtprävention begründet“ werde, es damit aber nicht im Einklang stehe „einerseits eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch eine Spiel- und Wettsucht für so gravierend zu erachten, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gänzlich verboten werden muss, andererseits diese gravierende Beeinträchtigung für die Übergangsfrist eines Jahres hinzunehmen.“

Ungeachtet dessen kommt der VGH jedoch zu dem Ergebnis, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, die technischen und rechtlichen Probleme bei der Umsetzung eines sofortigen Verbotes zu berücksichtigen. Daher überschreite die Einräumung der Übergangsfrist jedenfalls nicht offensichtlich den Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber vom BVerfG und vom EuGH zugebilligt worden sei.

Auch die Ausnahmeregelung gemäß § 25 Abs. 3 GlüStV zu Gunsten des Landes Rheinland-Pfalz sieht der VGH Hessen im Ergebnis nicht als Widerspruch im System der gesetzlichen Regelungen an, zumal das Land Rheinland-Pfalz nach bisherigen Erkenntnissen von dieser Ausnahmeregelung keinen Gebrauch zu machen gedenkt.

Hinsichtlich der sog. DDR-Erlaubnisse macht der VGH deutlich, dass diese in Hessen – wie auch in den anderen alten Bundesländern – keine Geltung haben, wenn auch über deren Inhalt und Reichweite Streit bestehe. Die Wirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrages werde hierdurch jedoch nicht tangiert.

Einen offensichtlichen Verstoß gegen das Kohärenzerfordernis kann der VGH auch nicht in der Tatsache erkennen, dass für Pferdewetten und Automatenspiele kein staatliches Monopol zur Bekämpfung der Spielsucht eingerichtet sei. Diese Tatsache könne zwar nicht mit einer mangelnden Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer begründet werden. Aus dem weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers folge aber „eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen entsprächen sich in der Zielsetzung, jede Regelung sei für sich betrachtet erforderlich und geeignet, und die sektorspezifischen Regelungen stünden zueinander nicht in krassem Missverhältnis“. Es erscheine zwar problematisch, „die Anzahl der Interessierten (Personen) an der jeweiligen Sportart zum Kriterium zu erheben“, wie dies bei der Pferdewette häufig argumentiert werde. Auch die Herausnahme der Automatenspiele aus dem staatlichen Monopol erscheine problematisch, wenn dieses über „einen qualitativ vergleichbares bzw. deutlich höheres Gefahrenpotential“ verfüge.
Gleichwohl könnten diese Fragen nur im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Dort sei insbesondere abzuwägen, „ob der Gesetzgeber ein Monopolsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums als weniger effektiv ansehen“ durfte […] und „ob es andere Gründe gibt, für die verschiedenen Glücksspiele unterschiedliche Regelungen zu treffen und folglich auch verschiedene Regelungsmethoden vorzusehen“.

Schließlich betont der VGH Hessen, der Beschwerdeführer habe „unter Inkaufnahme des mit dieser Betätigung verbundenen Risikos gleichwohl ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten eröffnet“ und genieße daher keinen besonderen Vertrauensschutz hinsichtlich seines Interesses an der Fortsetzung dieser Betätigung. Insbesondere schließe „§ 9 Abs. 2 GlüStV die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen gegen Untersagungsanordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV aus. Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertung müssen die antragstellerischen Interessen zurücktreten.“