LG Karlsruhe: Verbot der -Hier gewonnen:- Lotto-Werbung

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Mit Beschluss vom 1. August 2008 hat das Landgericht Karlsruhe einer Annahmestelle der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg untersagt, Werbung mit nur der Angabe dort erzielter Gewinnen zu machen (Az.: 13 O 99/08), nämlich insoweit Werbung ohne hinreichende gesetzlich geforderte Informations- und Warnhinweise zu betreiben.
Die betroffene Annahmestelle hat – trotz anderweitiger Ankündigungen ihrer Prozessbevollmächtigten in einem dem Teil-Streitgegenstand nach gleichartigen Verfahren vor dem LG Stuttgart gegen die Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg (LG Stuttgart Az: 17 O 437/08)- zuletzt eine sog. Abschlusserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben. Einer Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bedarf es daher nicht mehr.

LG Karlsruhe, Beschluss vom 1.8.2008 – Az.: 13 O 99/08 Hier gewonnen: Lotto-Werbung

Kommentar: Erneut liegt mit der Entscheidung des LG Karlsruhe ein Beleg vor, dass es die staatlichen Lotterieverantwortlichen nicht so genau mit der Einhaltung der selbst aufgestellten Regeln halten. Der Verdacht, dass die Regeln des Glücksspielstaatsvertrages letztlich primär nur dem Ziel dienen, erhebliche Einnahmen aus dem Lottogeschäft zu sichern, erhält Monat für Monat zunehmend Nahrung.

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