Sportwetten-Beschluss des Hessischen VGH vom 13.08.2008

Rechtsanwalt Dr. Michael Winkelmüller
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 13.08.2008 Eilanträge von Sportwett-Vermittlern abgelehnt (Az.: 7 B 716/08 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfragen, die der Glücksspielstaatsvertrag aufwirft, ganz überwiegend im Sinne der von den Sportwetten-Unternehmen vertretenen Positionen beantwortet. Das betrifft vor allem drei Punkte:

Nachweispflichten des Staats. Das Staatsmonopol muss sich auf eine gesicherte Risikoanalyse stützen. Der Staat muss nachweisen, dass den mit Wetten verbundenen Gefahren nur durch ein staatliches Veranstaltungsmonopol wirksam begegnet werden kann.

Innere Kohärenz. Das Sportwettenrecht muss in sich widerspruchsfrei geregelt sein. Zweifel daran bestehen wegen der (staatsvertraglich zugelassenen) privaten rheinland-pfälzischen Lottogesellschaft und wegen der privatwirtschaftlichen Pferdewetten.

Äußere Kohärenz. Das Sportwettenrecht muss sich in ein widerspruchsfreies Glücksspielrecht einfügen. Das ist zweifelhaft, weil der Staat in anderen Bereichen eine Aufsicht über Privatunternehmen für ausreichend ansieht.

Der Verwaltungsgerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Verfügungen weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig anzusehen seien, weil noch eine weitere Aufklärung und Erörterung im Hauptsacheverfahren nötig sei. Die Interessenabwägung hat er zu Lasten der Sportwetten-Unternehmen entschieden.

Was bringt der Beschluss für den Vollzug in Hessen? In den entschiedenen Verfahren können die Behörden zum Vollzug übergehen. Aber geklärt ist nur die Verfügungslage, die Rechtslage ist offen. Die Ordnungsbehörden handeln auf „eigenes Risiko“. Sie laufen Gefahr, dass die Ordnungsverfügungen, auf deren Grundlage sie vollstrecken, aufgehoben werden. Sie gehen außerdem ein erhebliches Schadensersatzrisiko ein. Bundesweit sind inzwischen verschiedene Staatshaftungsverfahren wegen ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen die EG-Sportwettvermittlung anhängig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25.06.2008 einen Rechtsstreit ausgesetzt, um zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Beschluss vom 25.06.2008, 18 U217/07, siehe https://www.isa-guide.de/articles/21692.html). Die Schadensersatzpflicht hängt nur davon ab, ob die Schließung des Wettbüros rechtswidrig war. Ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Gleiches gilt für Hessen. Auch dort trifft die Ordnungsbehörden eine verschuldensunabhängige Haftung (§ 64 Abs. 1 Satz 2 HSOG).