OVG Rheinland-Pfalz läßt private Sportwettvermittlung unter Auflagen zu

Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler

Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 18.08.2008 einem Eilantrag eines Sportwetten-Unternehmers stattgegeben (Aktenzeichen: 6 B 10338/08). Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28.03.2008 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unter Auflagen angeordnet. Der Unternehmer darf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter Sportwetten an die österreichische Happybet Sportwetten GmbH vermitteln.

Das Oberverwaltungsgericht beanstandet, dass der Vertrieb von Sportwetten in Rheinland-Pfalz nicht entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geregelt ist. Das Land habe bisher keine genügende Regelung getroffen, um das Vertriebsnetz des Monopolisten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu beschränken. Das verstoße voraussichtlich gegen § 10 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV). Es sei zweifelhaft, ob die vom Land in § 1 GlüStV vorgegebenen Ziele damit erreicht würden. Außerdem sei nicht sichergestellt, dass sich die Werbung für die Sportwette ODDSET im Rahmen des nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV Zulässigen hält.

Das Oberverwaltungsgericht hat damit das Sportwettmonopol in einem wichtigen Punkt angegriffen: in dem gewerblichen Vertrieb durch Lotto-Annahmestellen. Die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, die gegen das Sportwettmonopol bestehen, bedurften nicht einmal mehr der Erörterung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte diese Bedenken vor wenigen Tagen bestätigt (Beschluss vom 13.08.2008, 7 B 716/08).

Die Auflagen des Oberverwaltungsgerichts lauten wie folgt:

  1. Der Antragsteller darf keine Sportwetten von Minderjährigen annehmen oder vermitteln. Er hat diesbezüglich einen gut sichtbaren Hinweis an der Stelle des Geschäftslokals anzubringen, an der die Wetten entgegengenommen werden.
  2. Der Antragsteller hat jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen. Das gilt auch für den Innenbereich des Geschäftslokals. Dort ist lediglich ein Hinweis mit dem Inhalt „Sportwettannahme hier!“ gestattet.
  3. An der Stelle des Geschäftslokals, an der die Wetten entgegengenommen werden, ist außerdem der gut sichtbare Hinweis „Sportwetten können süchtig machen“ anzubringen.
  4. Der Antragsteller darf keine Wetten von solchen Personen annehmen oder vermitteln, die erkennbar spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind bzw. deren beabsichtigter Spieleinsatz in keinem Verhältnis zur erkennbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers steht.
  5. Der Antragsteller hat die Wettkunden über das Gewinn- bzw. Verlustrisiko der Sportwette aufzuklären.
  6. Der Antragsteller darf während eines laufenden Spielereignisses keine an sich auf dieses Ereignis beziehenden Sportwetten annehmen oder vermitteln.
  7. Der Antragsteller darf im Geschäftslokal keine Internetsportwetten zulassen.
  8. Der Antragsteller darf in dem Geschäftslokal, in dem Sportwetten entgegengenommen werden, weder eine Spielhalle noch ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung betreiben.
  9. Der Antragsteller hat unangekündigt die Kontrollen der zuständigen Behörden zur Überprüfung auch der Einhaltung vorstehender Auflagen zu dulden.

Da die in Rheinland-Pfalz anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren überwiegend bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof ausgesetzt sind, ist mit dieser Entscheidung die Existenz der privaten Sportwettvermittlung in diesem Bundesland vorerst gesichert.

Das vorliegende Verfahren wurde für den Vermittler der Happybet Sportwetten GmbH durch die Rechtsanwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführt. Der betroffene Vermittler wurde durch unsere Kanzlei in selber Sache auch strafrechtlich beraten. Ein anhängiges Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des illegalen Glücksspiels wurde bereits vor wenigen Wochen eingestellt.