LG Frankfurt am Main: Verbot der Werbung für LOTTO-Superding

Die Antragstellerin beanstandete die Werbung einer hessischen Lotto-Annahmestelle für das Lotto-Superding als Verstoß gegen das glücksspielstaatsvertraglich etablierte Internet- und Anreizwerbeverbot.

Die Gewährung eines rechnerischen Rabatts von 22,25 EUR, wie der Antragegner ihn im Internet mit drei Ausrufungszeichen hervorhebe, begründe einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GlüStV. Auch die verwendeten Slogans „50 Euro sind garantiert“ sowie „Sie sparen also gegenüber dem Normalfall 22,25!!! und haben trotzdem die 100 fache Chance!“ gingen deutlich über das Maß einer sachlichen und informellen Mitteilung hinaus und forderten den potentiellen Mitspieler, insbesondere durch die Verwendung des Imperativs sowie des Adjektivs „garantiert“ in reißerischer Form zur Teilnahme am Spiel auf. Durch die Aussage das „LOTTO-SuperDING ist limitiert“ werde sogar zu einem eiligen Erwerb aufgefordert. Zudem werde dem Spieler suggeriert, seine Spielteilnahme fördere einen guten Zweck, denn „LOTTO Hilft Hessen“.

Mit Beschluss vom 30.05.2008 untersagte das Landgericht Frankfurt am Main die beanstandete Werbung im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß.

Durch Abgabe einer sog. Abschlußerklärung durch den Antragsgegner Anfang August 2008 steht die Entscheidung des Landgerichts nunmehr einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleich.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.05.2008, Az.: 2-06 O 299/08 – ‚LOTTO Superding‘

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