OLG München verbietet erneut illegale Werbung der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayerns

Mit zwei Urteilen vom 31. Juli 2008 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 29. Zivilsenat des Oberlandesgericht München der Staatlichen Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern u.a. bestimmte Werbung für ihre Lotterien untersagt. Dies erfolgte in Abänderung vorhergegangener Urteile des Landgerichts München I, aus jeweils einem Verfügungs- und einem Hauptverfahren.

Die Klägerin wandte sich bereits im Herbst 2006 gegen bestimmte Werbung der Staatlichen Lotterieverwaltung u.a. gegen die Bewerbung des Lotto-Jackpots ab einer Höhe von 10 Millionen Euro. Von solchen Jackpots ginge ihrer Klage nach eine Anreizwirkung aus, die schon nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „Sportwetten“ in der sog. „Übergangszeit“ nicht hingenommen werden könne.
Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht München in Abänderung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils teilweise gebilligt. Verboten sei jedenfalls eine Ankündigung des Lotto-Jackpots in lediglich einem gefühlsbetonten Rahmen, insbesondere einem solchen mit dem graphisch Glücks- oder Gewinnergefühle vermittelt werden. Der desweiteren als unzulässige Ermunterung zur Spielteilnahme beanstandete Slogan „Täglich spielen – täglich gewinnen“, beurteilte das Oberlandesgericht ebenfalls abweichend vom Erstgericht als rechtswidrig. Auch der als irreführend gerügte Slogan „Sonderauslosung – Gewinne ohne Mehreinsatz“ wurde vom Berufungsgericht verboten, da ein Folgen der entsprechenden Verlinkung nicht zum Zugang zu einer solchen Sonderverlosung führte. Die neue Rechtslage (Glücksspielstaatsvertrag) ändere daran nichts.

Dass die Staatliche Lotterieverwaltung Ende August 2006 noch Spielauftragsscheine der Lotterie KENO ohne Hinweis auf mit der Spielteilnahme einhergehenden Gefahren noch zum Vertrieb bereit halten ließ und noch mit dem Slogan warb, „Nur wer mitspielt, kann gewinnen“ bemängelte auch das Oberlandesgericht nicht. Gleichermaßen lautete die Entscheidung zum Verbotsantrag hinsichtlich des nach Ansicht der Klägerin unzulässigerweise zur Spielteilnahme ermunternden Titels des Kundenmagazins „Spiel mit“ der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayerns.

Das OLG München hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Bereits Ende Januar 2008 unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages begehrte die Klägerin diesmal im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung bestimmter Formen der Jackpotwerbung, sowie erneut die Untersagung des nach ihrer Ansicht jedenfalls unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr zulässigen Titels für eine Lotto-Wochenschrift „Spiel mit“. Das Landgericht München I untersagte lediglich die Werbung für den Jackpot im Internet und wies den Antrag im Übrigen zurück. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatlichen Lotterieverwaltung blieb vor dem OLG München erfolglos. Teilweisen Erfolg hatte allerdings die Berufung der Antragstellerin. Die Aufstellerwerbung im öffentlichen Verkehrsraum vor Lottoannahmestellen, sowie die gefühlsbetonte Jackpotwerbung untersagte das Berufungsgericht mit durch Verkündung rechtskräftigen Verfügungsurteil.

Aus den Urteilen läßt sich die Feststellung rechtfertigen, dass die staatliche Lotterieverwaltung Bayerns sowohl während der Übergangszeit, als auch noch danach mit ihrer Jackpotwerbung im Internet sowie ihren ‚Jackpot-Aufstellern illegale anreizende Werbung für das Glücksspiel begangen hat. Bereits im April 2008 hatte das OLG München die Jackpotwerbung der Staatlichen Lotterieverwaltung in einem Beschlussverfahren für unrechtmäßig erklärt, eine Veränderung des Werbeverhaltens des bayerischen Lotto-Veranstalters damit aber nicht bewirkt.

OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 – Az.: 29 U 3580/07
OLG München, (Verfügungs-)Urteil vom 31. Juli 2008 – Az.: 29 U 2986/08
-rechtskräftig

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