Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet vorläufig über Rauchverbot in Spielhallen

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat heute über einen Antrag, den Vollzug von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG vorläufig auszusetzen, entschieden. In der Vorschrift ist bestimmt, dass in Spielhallen ein vollständiges Rauchverbot gilt.

Der Antragsteller betreibt im südthüringischen Raum vier Spielhallen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – nicht in der Hauptsache – abgelehnt. Das Rauchverbot bleibt daher vorerst bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache in Kraft.

Mit dieser Entscheidung ist noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst getroffen. Der Verfassungsgerichtshof hatte zunächst ausschließlich darüber zu befinden, ob dem Antragsteller schwere Nachteile drohen, wenn das Gesetz vorläufig in Kraft bleibt.

Der Antragsteller hat einen solchen schweren Nachteil nicht genügend konkret dargelegt.

Aus der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08 und 1 BvR 906/08), die sich mit Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken – nicht aber mit Spielhallen – befasst, konnte keine für das Eilverfahren andere Entscheidung abgeleitet werden. Die Frage der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm für ein Rauchverbot in Spielhallen ist im Hauptsacheverfahren fallbezogen zu klären.

Der Verfassungsgerichtshof wird zeitnah über die Verfassungsbeschwerde entscheiden.