von Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi, Bonn
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hatte in diesem Jahr bereits grundlegende Bedenken gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags geäußert und daher einem von einer Untersagungsverfügungen betroffenen Sportwettenvermittlern Vollstreckungsschutz gewährt (VG Mainz, Beschl. v. 25. März 2008, 6 L 927/07.MZ).
Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi
Nunmehr hat sich das VG Mainz als erstes deutsches Verwaltungsgericht auch mit einer gegen einen gewerblichen Spielvermittler, der Lottotipps vermittelt, ergangenen Untersagungsverfügung auf Grundlage des GlüStV beschäftigt:
Die Antragstellerin vermittelt Lottotipps auch über das Internet. Dies suchte die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz mittels Untersagungsverfügung zu unterbinden. Einem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin hat das VG Mainz mit heute zugestelltem Beschluss vom 17.07.2008 (Az. 6 L 573/08.MZ) stattgebenen.
Die beanstandete Untersagungsverfügung verstieße nach summarischer Prüfung gegen den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ und „ist rechtswidrig“ beschloss das VG Mainz. Durch die von der Behörde geforderten Maßnahmen können nämlich Spielinteressenten von der Spielteilnahme nicht generell abgehalten werden. Auch wenn sich der ein oder andere Spielinteressent von den geforderten Hinweisen abschrecken lassen möge, seien die geforderten Maßnahmen doch so weit von einer effektiven und grundsätzlichen Durchsetzung des Verbots der lnternetvermittlung entfernt, dass ihnen die generelle Eignung abgesprochen werden muss. Auch der Umstand, dass es derzeit wohl kein geeignetes (technisches) Mittel gebe, dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV – beschränkt auf ein Bundesland – Geltung zu verschaffen, rechtfertige es nicht, die Antragstellerin mit eine Untersagungsverfügung abzustrafen.
VG Mainz, Beschluss vom 17.07.2008, Az. 6 L 573/08.MZ
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