Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) – Gefahrklasse für Spielhallen

Das mit Unterstützung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) vor dem Sozialgericht Kiel unter dem Az. S 2 U 126/07 geführte Musterverfahren gegen den Veranlagungsbescheid 2007 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat keine Auswirkungen auf den Gefahrtarif für Spielhallen der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW).

Für die bei der BGHW, Sparte Großhandel und Lagerei (GroLa), versicherten Spielhallen gilt der 23. Gefahrtarif mit der Gefahrklasse 3,7. Diese Gefahrklasse ist ermittelt worden unter Zugrundelegung des bis zum 31.12.2006 geltenden Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), wonach Spielhallen nach der Gefahrklasse 2,17 veranlagt worden sind. Der Gefahrklasse 2,17 für Spielhallen bei der VBG entspricht die Gefahrklasse 3,7 für die mitversicherten Spielhallen bei der BGHW, Sparte GroLa. Somit hatte die seit dem 1.1.2007 bei der VBG geltende Gefahrklasse für Spielhallen von 2,94 keinen Einfluss auf die Festsetzung der Gefahrklasse für die mitversicherten Spielhallen bei der BGHW.

Das vor dem Sozialgericht Kiel anhängige Musterverfahren gegen den seit dem 1.1.2007 geltenden Gefahrtarif der VBG für Spielhallen hat damit keine Auswirkungen auf den z. Zt. gültigen Gefahrtarif der BGHW für mitversicherte Spielhallen. Sofern Widersprüche gegen Beitragsbescheide der BGHW, Sparte GroLa, unter Verweis auf das vor dem Sozialgericht Kiel anhängige Musterverfahren eingelegt worden sind bzw. werden sollten, sind diese unbegründet und verursachen nur vermeidbaren Schriftwechsel und Verwaltungsaufwand.

Einzelheiten können Sie dem BA-Rundschreiben-Nr. 026/08 vom 02.07.2008 entnehmen.