Verfahren mit Einwilligung des Landes Rheinland-Pfalz bis zur EuGH Entscheidung ausgesetzt

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11
D - 53113 Bonn
Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz ein auf Genehmigung des Betriebs von Wettannahmestellen gerichtetes Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die verschiedenen Vorlagefragen deutscher Verwaltungsgerichte analog § 94 VwGO ausgesetzt. Damit hält ein weiteres deutsches Verwaltungsgericht an seinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen den Glückspielstaatsvertrag fest.

Bemerkenswert an dem Beschluss ist, dass der Prozessvertreter des Landes Rheinland-Pfalz, der bundesweit für Glücksspielaufsichtsbehörden und Lotteriegesellschaften tätig ist, zuvor ausdrücklich seine Zustimmung zu der Aussetzung erteilt hatte. In parallelen Verfahren schien die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bisher noch einen anderen Standpunkt zu vertreten. Dies könnte dahin gedeutet werden, dass der Prozessvertreter selbst Zweifel über den Ausgang der Vorlageverfahren beim EuGH hegt. Das Land wurde im vorliegenden Verfahren durch das Ministerium der Finanzen vertreten, das auch nach neuer Rechtslage weiterhin über Anträge auf Erlaubnis von Glücksspielen in Konkurrenz zum „staatlichen“ Wettangebot zu entscheiden hat.

Rechtsanwalt<br>Hans Wolfram KesslerDas Begehren der Klägerin in dem Ausgangsverfahren war in erster Linie auf die Feststellung gerichtet, dass die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 284 StGB für die Vermittlung von Wettverträgen an Teilnehmer in Rheinland-Pfalz nicht erforderlich ist, solange der Sportwettveranstalter über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen 
Union verfügt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz ist zur Beantwortung dieser Frage zu prüfen, ob das bestehende Sportwettenmonopol unter dem Gesichtspunkt einer kohärenten Regelung des gesamten Glücksspielbereichs mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und ob eine Genehmigung in Rheinland-Pfalz gefordert werden kann, obwohl unstreitig eine solche aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorliegt.

Unberücksichtigt läßt die Kammer dabei allerdings, dass die Frage einer Kohärenz der Glückspielpolitik in Deutschland deshalb dahinstehen kann, weil es bereits an einer kohärenten Wettpolitik fehlt. Dass es dieser bedarf, ist seit dem Gambelli-Urteil des EuGH unstrittig. Ebenso offensichtlich ist es, dass von einer solchen Kohärenz in Deutschland keine Rede sein kann. Hierzu braucht man nicht einmal in den Pferdesportbereich oder auf die Buchmacher mit DDR-Erlaubnissen zu schauen. Selbst im Bereich der Sportwette ODDSET wird das Ziel der Eindämmung der Wettaktivitäten durch das flächendeckende Vertriebsnetz untergraben, indem das Wetten weiter wie eine unbedenkliche Freizeitbeschäftigung vermarktet wird (vgl. die Entscheidungen des VG Neustadt/W.). Hinzu kommt, daß der zugrundeliegende Antrag im Ausgangsverfahren noch vor Erteilung der aktuellen Wettkonzession der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vom 13.12.2004 gestellt, die Antragstellerin jedoch weder vor noch nach der Konzessionsvergabe hierüber informiert wurde. Weder sie noch das europäische Buchmacherunternehmen, an das vermittelt werden sollte, konnten sich daher um eine Konzession bewerben oder Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen.

Ein Artikel von Rechtsanwälten Dr. Ronald Reichert / Wolfram Kessler (Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier).

Die Verfasser sind an dem Verfahren auf Seiten des Klägers beteiligt gewesen.

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