Das OLG verneinte Ansprüche sowohl nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB iVm Art. 82 EG als auch iVm §§ 19, 20 GWB. Es fehle bereits an einem Unternehmen als Zurechnungsobjekt, weil das beklagte Land nicht als Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen handle. Verstöße gegen § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG hatte das OLG Düsseldorf zurückgewiesen, weil hoheitliche Handlungen des beklagten Landes wie etwa die Normsetzung oder die Normanwendung durch die zuständige Behörde nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegen (vgl. auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 UWG Rn. 14).
Von praktischer Bedeutung dürften vor allem die Ausführungen der Düsseldorfer Richter zur vermeintlichen Europarechtswidrigkeit (von § 1 SportwettenG NRW) sein. Völlig zutreffend heißt es dazu, dass selbst bei einer unterstellten EG-Rechtswidrigkeit daraus lediglich die „Unanwendbarkeit der Norm und ein damit korrespondierendes Abwehrrecht der Klägerin folgen, nicht aber darüber hinaus ein individueller Zulassungsanspruch […] oder ein Anspruch auf diskriminierungsfreie Gleichbehandlung mit der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG„.
Diese differenzierte Betrachtung der Rechtsfolgen beansprucht wohl auch Beachtung in allen verwaltungsrechtlichen Verfahren, in denen nach Auffassung der Kläger/Antragsteller die vermeintliche Europarechtswidrigkeit einer Norm oder des gesamten GlüStV dazu führen soll, dass die erlaubnislose Veranstaltung zu dulden sei. Nach der vom BGH nunmehr gebilligter Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist gerade dies nicht der Fall.