Verwaltungsgericht Gießen stellt auch nach neuem Recht aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung her

Das VG Gießen verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass das deutsche Sportwettenmonopol gegen höherrangiges Europarecht verstößt. Diese Rechtsauffassung vertritt das VG Gießen auch für die neue Rechtslage ab dem 01.01.2008. Das VG Gießen führt dazu wörtlich aus:

Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Rechtsanwalt Dieter Pawlik
„Die Kammer ist in – den Beteiligten bekannter – ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass die konkrete Ausgestaltung des nationalen Glücksspiel- und Lottomarkts den Anforderungen des EuGH an eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht genügt und hat im Wege der Vorabentscheidung den Gerichtshof um Auslegung des Art. 49 EGV ersucht (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 07.05.2007 10 E 13/07). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass zwischenzeitlich mit Wirkung vom 01.01.2008 das Hessische Glücksspielgesetz vom 12. Dezember 2007 nebst dem dazugehörigen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in Kraft getreten sind. Denn nach Auffassung des Gerichts spricht viel dafür, dass auch die entsprechenden, ab dem 01.01.2008 auch in Kraft getretenen Normen des Glücksspielsstaatsvertrages sowie des Hessischen Glücksspielgesetzes als dem Europarecht widersprechend und daher auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar anzusehen sind.“

Die Entscheidung ist im Volltext auf der Homepage www.vewu.de abrufbar.

Dieter Pawlik
Rechtsanwalt
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