AG Euskirchen: Kein Anspruch des Spielers auf Rückerstattung von Verlusten bei Online-Casinospielen

Ein Artikel von Rechtsanwalt Claus Hambach LL.M.

Dritte Niederlage eines Spielers vor Gericht: Nach zwei Urteilen der Landgerichte München und Duisburg entschied nun auch das Amtsgericht Euskirchen, dass einem Teilnehmer an Online-Casinospielen kein Anspruch auf Rückerstattung seiner Spielverluste gegenüber einem Online-Glücksspielanbieter zusteht (Aktenzeichen 13 C 158/21).

Rechtsanwalt Claus Hambach
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Der Spieler hatte im Jahr 2020 an Online-Casinospielen teilgenommen und behauptete nun, das Spielangebot sei in Deutschland illegal gewesen und er habe erst nach seiner Teilnahme davon erfahren. Deshalb forderte er seine Spielverluste von dem Anbieter zurück.

Das Amtsgericht Euskirchen wies die Klage mit Endurteil vom 31. Mai 2021 ab. Denn der Kläger habe durch seine Spielteilnahme selbst gegen § 285 StGB verstoßen und sich damit strafbar gemacht. Aufgrund der AGB des Anbieters habe der Kläger gewusst, dass er sich über die Rechtslage hätte informieren müssen. Gleichwohl sei der Kläger untätig geblieben und habe damit einen Verstoß gegen § 285 StGB billigend in Kauf genommen. Darüber hinaus habe der Kläger seinen Spieleinsatz freiwillig geleistet und von dem Anbieter im Gegenzug eine Gewinnchance erhalten. Damit fehle es auch an einem Schaden im rechtlichen Sinne, so das Gericht.

Der Glücksspielanbieter wurde in dem Verfahren von der Kanzlei Hambach & Hambach mit Sitz in München beraten. Prozessvertreter waren der Gründungspartner der Kanzlei, Claus Hambach, und der Senior Associate Maximilian Kienzerle.

Seit 2020 nahm die Zahl derartiger Spielerklagen stark zu. Bislang haben aber nur vier deutsche Gerichte in Endurteilen über derartige Klagen entschieden. Drei davon gingen zugunsten der Glücksspielanbieter aus.

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