LG München I und LG Duisburg: Kein Anspruch eines Spielers auf Rückerstattung von Verlusten bei Online-Casinospielen

Ein Artikel von Prof. Dr. Marc Liesching

Mehrere deutsche Medien berichteten jüngst über ein Urteil des Landgerichts Gießen, in dem das Gericht einem Teilnehmer an Online-Casinospielen einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Spielverluste mit der Begründung zugesprochen hat, der Spielvertrag sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig gewesen (Urt. v. 21.1.2021 – 4 O 84/20). Das Urteil sendete gerade mit Blick auf die Spielsuchtprävention ein fatales Signal. Denn es nährte den Spielertraum, die eigenen Verluste bei Online-Casinospielen nachträglich wieder rückgängig machen zu können, während Gewinne natürlich willkommen blieben. Dieser Traum dürfte nun geplatzt sein: In einem aktuellen Urteil vom 13. April 2021 (Az. 8 O 16058/20) wies das Landgericht München I die Klage eines Spielers gegen einen Online-Casinoanbieter mit sorgfältiger Begründung ab. Schon Jahre zuvor hatte das Landgericht Duisburg – freilich von der aktuellen Medienberichterstattung überwiegend unerwähnt – ebenfalls einen Rückerstattungsanspruch eines Spielers klar verneint (Az. 3 O 373/14). Die suchtfördernde Fata Morgana eines „Spiels ohne Risiko“ löst sich in der Klarheit der Urteilsbegründungen auf.

Anders als die eher knapp begründete Entscheidung des LG Gießen enthalten die nachfolgend zusammengefassten Entscheidungen der Landgerichte München I und Duisburg fundierte Ausführungen zum Kondiktionsausschluss gemäß §§ 817 S. 2 BGB und 242 BGB sowie zum Fehlen der Voraussetzungen eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und eines Vermögensschadens aufseiten der Spieler.

1. Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Spielers aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

Nach Auffassung der Landgerichte München I und Duisburg ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Spielers auf Rückerstattung seiner Spielverluste gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Eine teleologische Reduktion dieser Norm komme nicht in Betracht. Unabhängig davon verstoße die Forderung nach einer Rückerstattung der Spielverluste nach Ansicht des LG München I gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

a) Kondiktionsausschluss gemäß § 817 S. 2 BGB

Das Landgericht München I nahm zwar einen Verstoß des Spielvertrags gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 an. Allerdings lagen nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 817 S. 2 BGB vor, da die bereicherungsrechtliche Rückforderung nach dem Willen des Gesetzesgebers ausgeschlossen sein soll, wenn dem Leistenden gleichermaßen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt zur Last fällt. Hierzu führt das Gericht aus:

Durch die Teilnahme am Online-Glücksspiel liegt dem Kläger als Leistendem ebenfalls ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Last, denn der Kläger hat durch seinen Vortrag nicht ausräumen können, in objektiver und subjektiver Hinsicht durch die Teilnahme an einem unerlaubten Glückspiel den Tatbestand des § 285 StGB erfüllt zu haben. (…) Unstreitig nahm der Kläger auf eigene Rechnung am Glücksspiel der Beklagten teil und unterwarf sich damit den vom Zufall abhängigen Gewinn- und Verlustaussichten (…). Zur Überzeugung des Gerichts war sich der Kläger dieses Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz auch bewusst bzw. hat sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen (BGH, Urteil vom 22.04.1997,- XI ZR 191/96; BGH Urteil vom 23.03.2005 – VIII ZR 129/04). Denn zum einen ist aus Funk- und Fernsehen allgemein bekannt, dass Online-Glücksspiel in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein verboten ist. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Gerichts lebensfremd anzunehmen, dass der gewinnspielerfahrene Kläger dies nicht gewusst haben will. Zum anderen ist der Kläger, soweit er ohne Beweisangebot vorträgt, in der Annahme gehandelt zu haben, das von der Beklagten angebotene Glücksspiel sei legal, beweisfällig geblieben.

Ebenso entschied bereits das LG Duisburg. In seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 hob das Gericht zunächst unionsrechtliche Bedenken gegen das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 hervor. Darauf kam es aus Sicht des Gerichts jedoch im Ergebnis nicht an, da die Klage bereits aufgrund des Kondiktionsausschlusses gemäß § 817 S.2 BGB abzuweisen sei. Dabei stellte das Gericht maßgeblich auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters ab:

Würde es sich – entgegen den beklagtenseits aufgeführten, aufgrund Gemeinschaftsrechts bestehenden nicht unerheblichen Bedenken – um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handeln, wobei es auf die nach maltesischem Recht für den dortigen Zuständigkeitsbereich erteilten Konzessionen nicht ankäme, stünde dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin § 817 Satz 2 BGB entgegen. (…) Der Klägerin als Leistender i.S.v. § 817 Satz 2 BGB wäre für den Fall des verbotenen Glücksspiels gleichfalls ein solcher Verstoß (gegen ein gesetzliches Verbot zur Last) zur Last gefallen, denn sie hätte sich am unerlaubten Glücksspiel beteiligt (§ 285 StGB). Der objektive Tatbestand des § 285 StGB wäre jedenfalls erfüllt. Für den im Ergebnis vergleichbaren Fall der Hingabe eines Darlehens zur Förderung eines verbotenen Glücksspiels ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers an § 817 Satz 2 BGB scheitert, (OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Januar 1978- 8 U 110/77 – Rn. 8, juris m.w.N.). Was den Vorsatz der Klägerin betrifft, hätte dieser – für den Fall des hier unterstellten verbotenen Glücksspiels- zumindest in Form des dafür ausreichenden bedingten Vorsatzes vorgelegen, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit ihrer Beteiligung am verbotenen Glücksspiel zumindest billigend in Kauf genommen. Aufgrund der von ihr selbst als Anlage 3 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wusste sie, dass das von der Beklagten angebotenen Glücksspiel „in manchen Rechtsprechungen teilweise oder ganz verboten sein kann und dass es „in der Verantwortung des Kunden liegt, zu wissen, ob Wette oder Glücksspiel in seinem jeweiligen Heimatland legal ist.“ Damit war der Klägerin klar, dass in Nordrhein-Westfalen ihre Teilnahme an dem Glücksspiel verboten sein kann und dass sie diese Frage vor der Teilnahme selbst klären muss. Dies hätte sie durch Erkundigungen bei zuständigen Stellen oder Internetrecherchen unschwer bewerkstelligen können. Da es immerhin um die mögliche Begehung einer Straftat ging („kann verboten sein“), die Klägerin aber offensichtlich nichts unternommen hat, diese Frage vor ihrer Beteiligung an dem Glücksspiel verbindlich zu klären, hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihr durch die Beteiligung an dem von der Beklagten veranstalteten Glücksspiel gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt i.S.v. § 817 Satz 2 BGB.

b) Keine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB

Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB lehnten das LG München I und das LG Duisburg ab. Insbesondere sei die Rechtsprechung des BGH zu sittenwidrigen Schneeballsystemen nicht auf Online-Glücksspiele übertragbar.

Das LG München I führte hierzu aus:

Ein Rückforderungsausschluss gemäß § 817 S. 2 BGB verbietet sich nicht deshalb, weil der hier in Rede stehende Sanktion dem Schutz des Leistenden dient und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion gegen ein Kondiktionssperre spricht. (…) Die hier in Rede stehende Teilnahme an einem Online-Glücksspiel ist letztlich auch nicht vergleichbar mit der Einzahlung von Beiträgen in ein Schneeballsystem, bei der der BGH eine schutzzweckorientierte Einschränkung des § 817 S.2 BGB deshalb bejaht hat, weil er sich – im Unterschied zum vorliegenden Fall – nicht davon überzeugen konnte, dass dem Spieler der Sittenverstoß bewusst war bzw. der Spieler sich dem verstoß leichtfertig verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 22.04.1997 – XI ZR 191/96).

So sah es auch das LG Duisburg:

Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Schenkkreisen bemüht, betrifft diese einen anders gelagerten Sachverhalt, denn das dort zugrundeliegende Schneeballsystem kann naturgemäß nicht aufgehen.

c) Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB

Schließlich wies das LG München darauf hin, dass ein Rückforderungsanspruch an den Grundsätzen von Treu und Glauben scheitert:

Selbst wenn man den Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB nicht für gegeben ansehen wollte, so verstößt die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt hat, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und muss jedenfalls vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sein.

2. Kein deliktischer Schadensersatzanspruch

Das Landgericht München I stellte darüber hinaus fest, dass dem Spieler auch keine deliktischen Ansprüche zustehen, da bereits der Schutzgesetzcharakter der vom Spieler ins Feld geführten §§ 4 Abs. 4, 284 StGB zu bezweifeln sei:

Voraussetzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, dass die Norm den Schutz eines anderen bezweckt (Palandt, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 58). Die Vorschrift soll zumindest auch dazu dienen, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dass die Norm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat, schadet nicht (BGH, Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 385/02). Der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen soll allerdings nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.

Der Wortlaut beider Normen lässt nicht auf einen Individualrechtsschutz schließen, ebenso wenig die Stellung des § 284 StGB innerhalb des StGB, der dem Abschnitt des „strafbaren Eigennutzes“ zugeordnet ist.

Weiterhin ist aus Sicht des Gerichts in die Bewertung einzustellen, dass sich der Spieler der an einem Online-Glücksspiel teilnimmt, selbst nach § 285 StGB strafbar macht, woraus sich der gesetzgeberische Wille einer geringeren Schutzwürdigkeit des Spielers, der gleichermaßen gegen eine Verbotsnorm verstößt, ergeben könnte. (…) Es bleibt daher anzuzweifeln, ob § 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB den Schutz des Vermögens des Spielers bezwecken oder vielmehr ausschließlich dessen Spielsucht vorzubeugen bzw. zu bekämpfen beabsichtigen.

Im Ergebnis kam es aus Sicht des Gerichts darauf jedoch nicht entscheidend an. Denn es sei bereits kein Schaden aufseiten des Klägers ersichtlich:

Letztlich kann der Schutzgesetzcharakter hier jedoch dahinstehen, da es jedenfalls am Nachweis eines auf einem haftungsbegründenden Ereignis beruhenden, kausalen Schaden fehlt. Die Darlegungs- und Beweislast oblag dem Kläger als einem für diesen günstigen, anspruchsbegründenden Umstand. Die Beklagte hat den Eintritt eines Schadens beim Kläger bestritten.

Grundsätzlich ist im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen (Palandt, a.a.O. § 823, Rn. 24; § 249, Rn. 17). Der Gläubiger ist mithin so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Das Gericht hat oben bereits dargelegt, dass der Kläger nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hat.

Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger jeweils unabhängig vom Vorliegen einer behördlichen Erlaubnis zur Befriedigung seiner Spielsucht am Glücksspiel der Beklagten teilnahm. Der Kläger gab den Einsatz auch freiwillig hin, ohne durch die Beklagte getäuscht worden zu sein.

c) Sollte es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handeln, wie oben unter a) offengelassen, hätte sich in dem Schadensereignis schließlich auch nicht gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der entgegenzuwirken das Schutzgesetz bestimmt ist (Wagner in MüKo zum BGB, 8. Auflage, 2020, § 823, Rn. 620). Denn die beiden Vorschriften bezwecken nicht allein, den Spieler vor Verlusten beim Glücksspiel zu bewahren, sondern der Spielsucht insgesamt zu begegnen. Deshalb unterliegt dem Verbot auch ein Glücksspiel, bei dem der Spieler (vorübergehend) Gewinne erzielt und auf diese Weise Anreiz für neue Einsätze bietet.

Auch insoweit ist es dem Kläger nicht gelungen, die Kausalität zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes durch die Beklagte und einer von ihm erlittenen Vermögenseinbuße darzulegen und unter Beweis zu stellen.

3. Kurzbewertung

Das aktuelle Urteil des Landgerichts München I und das bereits zuvor ergangene Urteil des Landgerichts Duisburg überzeugen. Die Berichterstattung in den deutschen Medien über das Verbot von Online-Casinospielen gemäß dem GlüStV 2012 war in den vergangenen vier Jahren derart umfangreich, dass Spieler wohl nicht mit Erfolg behaupten können, die Rechtslage in Deutschland sei für sie nicht erkennbar gewesen. Überdies hat der BGH in seiner Rechtsprechung mehrfach klargestellt, dass seine Entscheidungen über die Unanwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB nicht ohne Weiteres verallgemeinerbar sind, weil sie auf den Einzelfall abstellen (BGHZ 118, 142 (150) = NJW 1992, 2021 (2022f.); Armgardt, NJW 2006, 2070). Im Rahmen der notwendigen wertenden Betrachtung sind daher die Besonderheiten von Online-Glücksspielen zu berücksichtigen. Anders als im Fall der BGH-Rechtsprechung zu sittenwidrigen Schneeballsystemen scheint eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB bei Online-Glücksspielen schon deshalb nicht angezeigt, weil den Teilnehmern an Online-Glücksspielen das Verlustrisiko bewusst sein dürfte und die Anbieter den Spielern zugleich tatsächliche Gewinnchancen einräumen, die bei Schneeballsystemen schon naturgemäß nicht gegeben sind. Des Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb ein Spieler, der die Augen vor der Rechtslage verschließt und das Risiko von Spielverlusten bewusst in Kauf nimmt, im Nachhinein den Schutz der Rechtsordnung genießen soll.

Zu Recht zweifeln die Landgerichte München I und Duisburg auch den Schutzgesetzcharakter des § 4 Abs. 4 GlüStV an. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der GlüStV 2012 u.a. den Schutz der Spieler bezweckt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Individual-, sondern um einen Gemeinwohlzweck, der für die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB gerade nicht ausreicht (so auch Haertlein, Beck-Online Grosskommentar zum BGB, Stand 15. August 2020, § 762 BGB Rn. 146). Ein Verstoß der Anbieter gegen § 284 StGB dürfte zweifelhaft sein, da deutsches Strafrecht auf die überwiegend vom Ausland aus agierenden Online-Glücksspielunternehmen eher nicht anwendbar ist (siehe hierzu Kudlich/Berberich, Abstrakte Gefährdungsdelikte im Internet und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, NStZ 2019, S. 633). Unabhängig davon fehlt es an einem kausalen Schaden, da die Spieler ihre Spieleinsätze nicht ohne Gegenleistung hingeben, sondern im Gegenzug von den Anbietern eine Gewinnchance erhalten. Die Tatsache allein, dass der Spieler am Ende nicht gewinnt, stellt keinen Schaden im Sinne der Differenzhypothese dar.

Nicht nur angesichts der hier vorgestellten Rechtsprechung der Landgerichte München I und Duisburg steht zu erwarten, dass das Urteil des Landgerichts Gießen eher eine Einzelfallentscheidung bleiben wird. Denn das Kredo „Spielen, Verlieren, Geld zurück – Spielen, Gewinnen, Geld behalten“ unterminiert die gesamte glücksspielregulative Intention der Spielsuchtprävention. Vor diesem Hintergrund sollten z.B. der Fachverband Glücksspielsucht und pädagogische Beratungsstellen künftig noch transparenter auf die Spielverlustrisken im Lichte der hier vorgestellten Landgerichtsentscheidungen hinweisen, um präventiv spielsuchtgefährdete Personen vor Schadensvertiefungen durch irrige Rechtsvorstellungen und am Ende zu tragende, zusätzliche Zivilprozesskosten zu schützen.

Kontakt:
Prof. Dr. Marc Liesching
Professor für Medienrecht und Medientheorie

Karl-Liebknecht-Str. 132
04277 Leipzig