OVG Hamburg bestätigt einstweiligen Rechtsschutz eines Spielhallenbetreibers gegen Schließungsverfügung der Behörde

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg
In einem von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg für einen Spielhallenbetreiber aus Hamburg geführten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Schließungsverfügung der Stadt Hamburg hat das OVG Hamburg mit Beschluss vom 12. März 2021 eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, mit der dem betreffenden Spielhallenbetreiber vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung und Schließung des Betriebs seiner Spielhalle gewährt wurde.

Der Spielhallenbetreiber war zuvor im behördlichen Auswahlverfahren mit seinem Antrag auf Erteilung einer Weiterbetriebserlaubnis für seine Spielhalle gescheitert, weil eine andere Spielhalle nach dem Hamburger Spielhallengesetz den Vorzug erhalten hatte. Dagegen hat der Betreiber Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat.

Das OVG hält die Schließungsverfügung für Ermessensfehlerhaft. Es geht insbesondere davon aus, dass im Rahmen der Ermessensausübung Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen ist,

„wonach Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stelle, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und es angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit in Bezug auf Art. 12 und Art. 14 GG im Eilrechtsschutzverfahren einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage bedürfe. Demgemäß hat auch der Senat bereits anerkannt, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich der Erteilung einer Glücksspielrechtlichen Erlaubnis eine vertiefte tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsachverfahren geltend gemachten Anspruchs gebieten könne.“

und weiter:

„Maßgeblich ist die – unangegriffene und zutreffende – Aussage des Verwaltungsgerichts, es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin mit ihren Argumenten hinsichtlich der verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Vorschriften des Hamburgischen Spielhallengesetzes im Hauptsacheverfahren, in dem nicht lediglich eine summarische Prüfung stattfinde, Erfolg haben werde, zumal neuer Sachvortrag … und Rechtsvortrag dabei grundsätzlich zu berücksichtigen sein werde. In diesem Sinne ist … zu verstehen, hinsichtlich der Erlaubniserteilung sei zu berücksichtigen, dass der Umstand dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Verfahren – Az. … – einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbetriebserlaubnis verneint habe, nicht den Ausgang des Hauptsachverfahrens präjudiziere.“

Da die Hamburger Behörden in jüngster Zeit eifrig dabei sind, Schließungsverfügungen gegen Spielhallenbetreiber zu erlassen, die im Auswahlverfahren unterlegen waren, wird mit dieser Entscheidung des OVG Hamburg die Frage der Rechtmäßigkeit solcher Schließungsverfügungen im Einzelfall neu aufgeworfen.

Die Behörden wähnten sich zuletzt bei dieser Vorgehensweise in Sicherheit, nachdem das OVG Hamburg Ende des letzten Jahres in zahlreichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren Anträge von Betreibern auf Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhallen abgewiesen hatte.

Daraufhin haben bereits viele betroffene Spielhallenbetreiber auf Druck der Behörde freiwillig und unwiderruflich die endgültige Schließung ihrer Spielhalle zum 30.06.2021 erklärt. Dies könnte sich nun nachträglich als Fehler herausstellen.

Der Unterzeichner hat seinen Mandanten, die im behördlichen Auswahlverfahren unterlegen waren und auch mit ihren Anträgen auf Duldung des Weiterbetriebs beim OVG gescheitert waren, aus gutem Grund regelmäßig davon abgeraten, sich diesem Druck der Behörde zu beugen.

Denn der Umstand, dass das OVG Hamburg Ende 2020 die Anträge auf Duldung des Spielhallenbetriebs abgelehnt hatte, bedeutet, wie den Ausführungen des OVG im vorliegenden Beschluss zu entnehmen ist, nicht zwangsläufig, dass auch die nun ergangenen Schließungsverfügungen rechtmäßig sind.