Bautzen (dpa/sn) - Auch Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen müssen im aktuellen Teil-Lockdown wegen der Corona-Pandemie geschlossen bleiben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat nach Angaben vom Mittwoch im Eilverfahren entschieden, dass die Betriebsverbote für diese Einrichtungen gelten. Die Richter lehnten es wie zuvor bei Fitnessstudios, touristisch genutzter Beherbergung und Gastronomie ab, die entsprechenden Passagen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13. November geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen.

Das Betriebsverbot auch für diese Einrichtungen sei im Sinne der Kontaktvermeidung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens «erforderlich und angemessen». Das OVG ist überzeugt, dass auch in diesem Fall die Entscheidungen einer möglichen Normenkontrollklage, mit der die Vorschriften endgültig für unwirksam erklärt werden könnten, standhalten.