Erlass des rheinland-pfälzischen Innenministeriums unterbindet Pokerturniere

Rechtsanwalt Ralf Bender
Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht
Bender & Menken Rechtsanwälte
Mülheimer Str. 206
D - 47057 Duisburg
Nach einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des Innenministeriums des Bundeslandes Rheinland-Pfalz (www.ism.rlp.de) werden Pokerveranstaltungen per Erlass grundsätzlich, mit Ausnahme des konzessionierten Bereichs der Spielbanken, in Rheinland-Pfalz untersagt.

Nach dort wiedergegebener Definition handelt es sich bei Poker dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages und folglich des Erlasses, wenn:

„… die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist.“

Poker-Spiele, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu untersagen.

Damit gibt das Innenministerium endgültig seine bislang tolerierende Haltung auf, nach welcher eine Teilnahmegebühr bis zu 15 EUR grundsätzlich als unproblematisch anzusehen war, sofern diese Gebühr nur einmal für das gesamte Turnier gezahlt und nicht in den zu erzielenden Gewinn einbezogen wurde.