OVG Lüneburg: Unzulässigkeit von Punktgewinnen und TV-Glücksrad

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat sich erneut mit der Zulässigkeit von Unterhaltungsautomaten beschäftigt, bei denen Punkte ein direktes Weiterspiel ermöglichen.

In seinem Beschluss vom 10.01.2008, Az.: 7 ME 179/06, kommt das OVG Lüneburg zu dem Ergebnis, dass es für ein Verbot gemäß § 6 a Satz 1 Buchstabe a SpielV ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte eines Unterhaltungsgeräts ohne Gewinnmöglichkeit nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern „aufaddiert“ und zum Weiterspielen genutzt werden können, so dass mit der dadurch potentiell unbegrenzten Weiterspielberechtigung die die Dauer des Spielens begrenzende Vorschrift des § 6 a Satz 3 SpielV umgangen wird. Die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können, ist geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken.

Weiterhin wird die Möglichkeit der Teilnahme an einer Verlosung an einem sogenannten TV-Glücksrad, die jedem Inhaber einer Kundenkarte einmal am Tag offen steht, wird vom Oberverwaltungsgericht als Inaussichtstellen einer sonstigen Gewinnchance im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV und damit als unzulässig beurteilt.

Weitere Einzelheiten sowie den Beschluss entnehmen Sie bitte dem BA-Rundschreiben-Nr.: 020/08 vom 16. Mai 2008.