VG Hamburg: Poker ist verbotenes Geschicklichkeits-/Glücksspiel

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Kanzlei Dr. Bahr
Mittelweg 41a
D - 20148 Hamburg
Tel.: +49 40 35017760
Fax: +49 40 35017761
E-Mail: bahr@dr-bahr.com
VG Hamburg: Poker ist verbotenes Geschicklichkeits-/Glücksspiel

Das VG Hamburg (Beschl. v. 30.04.2008 – Az.: 6 E 4198/07) hat im Streit um die Frage, ob Poker ein Geschicklichkeits- oder Glücksspiel ist, seine Ansicht in einer 17-seitigen Begründung dargelegt. Die Hamburger Richter sind der Meinung, dass die Frage gar nicht beantwortet werden muss, da in beiden Fällen Poker-Turniere nicht veranstaltet werden dürfen:

Leitsätze:

1. Unabhängig davon, ob Poker als Glück- oder Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist, bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, die Privaten nicht erteilt wird bzw. werden kann.

2. Wird Poker als Glücksspiel eingestuft, gelten die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Danach dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine private Gesellschaft, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, Glücksspiele veranstalten. Rein private Unternehme ohne öffentliche-rechtliche Beteiligung dürfen keine Glücksspiele veranstalten.

3. Wird Poker dagegegen als bloßes Geschicklichkeitsspiel eingestuft, ist in jedem Fall eine Erlaubnis nach § 33 d S.1 GewO und möglicherweise auch eine nach § 33 i Abs. 1 S.1 GewO erforderlich. Eine solche Erlaubniserteilung scheitert jedoch an dem Umstand, dass Poker durch Veränderung der Spielbedingungen mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und somit die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden kann (§ 33 e Abs.1 S.2 GewO). Eine Freistellung nach § 5 a SpielVO kommt nicht in Betracht.

4. Der zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrag ist verfassungsgemäß und entspricht dem EU-Recht.“