Verwaltungsgericht Hamburg versagt Pokerveranstalter einstweiligen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Gero Tuttlewski

Rechtsanwälte Klemm & Partner
Reetwerder 23A
D - 21029 Hamburg
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30.4.2008 – 6 E 4198/07 – einem Pokerveranstalter einstweiligen Rechtsschutz versagt und damit die Rechtsposition der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Kanzlei Rechtsanwälte Klemm & Partner, bestätigt.

Der Pokerveranstalter hatte anlässlich strafrechtlicher Ermittlungen das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt, der Freien und Hansestadt Hamburg im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die von ihm in den Räumlichkeiten einer selbst geführten Gaststätte veranstalteten Poker-Tagesveranstaltungen in der Spielform Texas Hold’em nach einem bestimmten Turniermodus zu untersagen.

Dieser Hauptantrag sowie zwei weitere Hilfsanträge, die jeweils einen abweichenden Spielmodus betrafen, wurden mit überzeugender Begründung abgelehnt:

1. Zunächst unterstellt das Verwaltungsgericht (im Sinne der Argumentation des Antragstellers), dass es sich bei der von ihm geplanten Pokervariante um ein Geschicklichkeitsspiel oder um ein nicht strafbares Glücksspiel handeln könnte und begründet, dass die Veranstaltung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch auf der Grundlage dieser Unterstellung (gewerbe-) rechtswidrig wäre. Die Beurteilung des Sachverhalts würde sich im Rahmen dieser Betrachtung nach Gewerberecht richten. Danach benötige der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 33d Satz 1 GewO und möglicherweise eine nach § 33i Abs. 1 S. 1 GewO. Beide Genehmigungen könnten für die streitgegenständlichen Pokerveranstaltungen allerdings nicht erteilt werden. Eine Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 5a SpielVO schloss das Verwaltungsgericht ausdrücklich aus.

2. In einem zweiten Schritt begründet das Verwaltungsgericht, dass die Pokerveranstaltungen auch rechtswidrig seien, wenn es sich dabei (im Sinne der Argumentation der Antragsgegnerin) um Glücksspiel im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages handeln würde. In diesem Fall verstoße das Vorhaben des Antragstellers gegen das staatliche Glückspielmonopol, welches sich auch auf Pokerveranstaltungen erstrecke. Die Regelungen im neuen Glücksspielstaatsvertrag und im hamburgischen Ausführungsgesetz seien verfassungsrechtlich wie gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Mit dieser Aussage schließt sich die Kammer 6 der Sportwettenrechtsprechung der Hamburger Verwaltungsgerichte an (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.3.2008 – 4 Bs 5/08 – ; VG Hamburg Beschluss vom 25.4.2008 – 7 E 1039/08, Beschlüsse vom 15.04.2008 – 4 E 971/08 – u.a.).

Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur vermeintlichen Unterversorgung der Bevölkerung mit Pokergelegenheiten:

„Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nach § 10 GlüStV, ein ausreichendes Angebot an Poker-Veranstaltungen auch im niedrigen Preissegment zur Verfügung zu stellen, nicht genüge, gereicht der Antragstellerin nicht zum Vorteil. Selbst wenn der Behauptung der Antragstellerin zu folgen und festzustellen sei, dass ein großes Interesse an Pokerspielen mit niedrigem Einsatz besteht und die Antragsgegnerin diesen Bedarf mit ihren derzeitigen Angeboten noch nicht deckt, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. … Die Länder sind nicht verpflichtet, auf etwaige Booms umgehend mit entsprechenden Angeboten zu reagieren. Dies dürfte auch kaum möglich sein, zumal die Auswirkungen eines neuen wie auch die eines erweiterten Glücksspielangebots auf die Bevölkerung nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Recht zunächst von einem Fachbeirat untersucht und bewertet werden müssen, vgl. § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Dass solche Prüfungen notwendig und zeitintensiv sind, liegt auf der Hand.“

Download der Entscheidung im Volltext unter: http://www.klemmpartner.de/news/748/

Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Glücksspielmonopol betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten.