Glücksspielstaatsvertrag: Kein transparentes Konzessionsverfahren

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke

Darmstadt 1.4.2020. Das VG Darmstadt hat auf Antrag des österreichischen Wettveranstalters Vierklee GesmbH die Bundesländer angehalten, Konzessionen für die Sportwettveranstaltung nur in einem dem Transparenzgebot entsprechenden Verfahren zu vergeben. Das derzeitige Verfahren enthalte Transparenzdefizite und widerspreche dem Diskriminierungsverbot.

Die von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein/Hamburg vertretene Wettveranstalterin aus Tirol hat großes Interesse am deutschen Markt, sah sich aber einem intransparenten Verfahren gegenüber. Nicht nur seien einige Konzessionsanforderungen unionsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Vielmehr widerspreche die Informationspolitik der Bundesländer dem Transparenzgebot und es sei nicht gesichert, dass das Verfahren das Gebot der Chancengleichheit wahrt.

Das VG Darmstadt unter dem Vorsitz der Richterin Schild bestätigte die Kritik der Antragstellerin. Zwar ließ das Verwaltungsgericht offen, ob sich die Bundesländer an der Richtlinie über die Konzessionsvergabe hätte orientieren müssen. Auch ließ das Gericht offen, ob die Verletzungen der aus der Notifizierungsrichtlinie folgenden Stillhaltefrist, u.a. durch den Freistaat Sachsen, dazu führt, dass der Dritte GlüÄndStV gegenstandslos und unanwendbar ist.

Das Gericht sah aber das Transparenzgebot und das Diskriminierungsverbot in mehrfacher Hinsicht verletzt und beschloss (Zitat):

„Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, aufgrund des aktuell stattfindenden Konzessionsverfahrens vorläufig – bis zur Nachholung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens – keine Konzessionen für Sportwetten an teilnehmende Bewerber zu vergeben.“

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Antragstellerin antragsbefugt ist. Eine Duldung verschaffe ihr nicht dieselbe Rechtsposition wie eine Konzession.

Das Verfahren verletze in mehrfacher Hinsicht das unionsrechtliche Transparenzgebot, das auch in § 4b Abs. 1 S. 2 GlüStV angesprochen wird. So seien Interessenten zu unterschiedlichen Zeitpunkten über den Verfahrensbeginn informiert worden. Informationen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums genügten dem Transparenzgebot nicht. Schon im deutschen Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer seien durch die Informationspolitik der Bundesländer bevorteilt worden.

Auch seien Konzessionskriterien unklar gewesen und hätten auf Antrag abgeändert werden können, ohne dass dies im Voraus festgelegt und bekannt gemacht wurde.

Das Verfahren sei zudem diskriminierend, weil es keinen einheitlichen Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt festlegt.

Zudem sei die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU verwirrend. Ein Wirtschaftsteilnehmer könne nicht mit der notwendigen Transparenz erkennen, dass er sich möglichst schnell um eine Konzession bemühen muss, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erhalten. Auch ergäben Formulierungen in der Bekanntmachung zum Teil wenig Sinn. Überdies sei versäumt worden, in der Bekanntmachung alle erforderlichen Kriterien und Unterlagen für eine Konzession zu benennen.

Kritik übte das VG Darmstadt – wie schon zuvor andere Hessische Verwaltungsgerichte – auch an der Beteiligung des verfassungswidrigen Glücksspielkollegiums. Die Aufgabenverteilung im Konzessionsverfahren sei unklar und es sei nicht gewährleistet, dass Entscheidungen des Glücksspielkollegiums willkürfrei sind (Zitat):

„Jenseits der auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits bemängelten Verfassungswidrigkeit des Glücksspielkollegiums, weil es ein Organ sui generis ohne die notwendige verfassungsrechtliche und demokratische Legitimation darstellt, bleibt das Vergabeverfahren jedenfalls auch deshalb hinter dem Transparenzgebot zurück, weil erneut das Glücksspielkollegium in nicht nachvollziehbarer Art und Weise an der Entscheidungsfindung beteiligt ist.“

Auch die weithin unbestimmten Konzessionskriterien kritisierte das VG Darmstadt:

„Schließlich dürften auch die inhaltlichen Anforderungen, wie sie jetzt in § 4b Abs. 2 GlStV sowie in § 4a GlStV niedergelegt sind, nicht unbedingt geeignet sein, willkürliche Entscheidungen der zuständigen Glücksspielaufsicht im Zusammenwirken mit dem Glücksspielkollegium auszuschließen. Zwar sind einige Anforderungen in dem Vertrag selbst durch die insgesamt notwendigen Erklärungen und Konzepte geregelt (4b Abs. 2 Nr. 1 bis 7 GlStV), doch bleiben zahlreiche Auslegungsspielräume bestehen, für die nicht überprüfbar ist, ob und in wieweit sie durch den Antragsgegner bzw. dass im Hintergrund agierende Glücksspielkollegium willkürfrei und diskriminierungsfrei angewandt werden.“

Jetzt liegt der Ball im Spielfeld des Glücksspielkollegiums. Möge er nicht noch länger ruhen.

Kontakt:
maschke Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke
Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien

Telefon +43 (0) 1 336 99 99
Fax: + 43 (0) 1 336 99 99 – 40
www.maschke.at
fm@maschke.at