Verwaltungsgericht Trier kippt: Drei von vier Verwaltungsgerichten in Rheinland-Pfalz entscheiden für private Sportwettvermittler

Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler

Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 28.04.2008 – 1 L 240/08.TR – in einem von der Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines privaten Sportwettvermittlers, der Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Anbieter (Kick-Tip Sportwetten GmbH) vermittelt, angeordnet. Mit dieser Entscheidung schließt sich das Verwaltungsgericht Trier der wachsenden Zahl deutscher Verwaltungsgerichte an, die aufgrund erheblicher Bedenken hinsichtlich der Konformität des neuen Glücksspielstaatsvertrages mit dem Gemeinschaftsrecht und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren den Interessen der privaten Sportwettanbieter Vorrang einräumen.

In Rheinland-Pfalz setzt damit das dritte von vier Verwaltungsgerichten die Untersagungsverfügungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion außer Vollzug.

Die Entscheidung selbst bietet einige Besonderheiten. Die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Auflagen angeordnet. Im Einzelnen enthält der Beschluss folgende Auflagen:

1. Der Antragsteller darf keine Sportwetten von Minderjährigen annehmen und vermitteln. Er hat hierauf in geeigneter Form in seinem Geschäftslokal hinzuweisen.

2. Der Antragsteller darf keine Wetten von solchen Personen annehmen und vermitteln, die erkennbar spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind bzw. deren angedachter Spieleinsatz in keinem Verhältnis zu den erkennbaren wirtschaftlichen Verhältnissen steht.

3. Der Antragsteller hat in seinem Geschäftslokal an der Stelle, an der die Wetten entgegengenommen werden, einen gut sichtbaren Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht anzubringen.

4. Der Antragsteller hat jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen. Das gilt auch für den Innenbereich des Geschäftslokals. Ihm ist dort lediglich ein sachlicher Hinweis mit dem Inhalt „Sportwettenannahme hier“ gestattet.

5. Der Antragsteller darf in seinem Geschäftslokal keine Internetsportwetten zulassen.

Rechtsanwalt<br>Hans Wolfram Kessler Die Erfolgsaussichten der Hauptsache werden durch das Verwaltungsgericht angesichts der sich weiterhin im Wandel befindlichen Sach- und Rechtslage als offen beurteilt. Das Verwaltungsgericht stellt insbesondere in Frage, ob das derzeit in Rheinland-Pfalz aufrechterhaltene (Privat-)Monopol im Bereich der Sportwetten einer verfassungs- und europarechtlichen Prüfung standhalten wird. Von Bedeutung ist für das Gericht insofern, dass in Rheinland-Pfalz bis zum heutigen Zeitpunkt kein staatliches Wettmonopol geschaffen worden ist. Bedenken, ob die Zielvorgaben des Bundesverfassungsgerichts inzwischen erreicht sind, äußert das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die derzeitige Gestaltung der Vertriebswege des Monopolanbieters. Ausdrücklich wird gerügt, dass derzeit in Rheinland-Pfalz Sportwetten des Monopolanbieters ein an allen Orten verfügbares „normales Gut des täglichen Lebens“ darstellen und insofern auch keine Änderung erkennbar ist.

Als offen beurteilt das Verwaltungsgericht die derzeitige Rechtslage in Rheinland-Pfalz aber schon deshalb, weil mehrere Vorlageverfahren deutscher Verwaltungsgerichte beim EuGH hinsichtlich der Ausgestaltung des Glücksspielmonopols anhängig seien.

Angesichts dieser offenen Rechtslage gelangt das Verwaltungsgericht sodann im Rahmen einer Interessenabwägung zum Überwiegen der Interessen des Antragstellers. Einschränkungen der Freiheitsrechte dürften nur unter besonderen Bedingungen hingenommen werden. Das Verwaltungsgericht Trier stellt ausdrücklich fest, dass auch die stattgebenden Entscheidungen verschiedener Gerichte in der Vergangenheit nicht dazu geführt haben, dass die Allgemeinheit oder einzelne Personen nachteilige Folgen größeren Umfangs erlitten hätten. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache durch die sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Auflagen ausreichend Rechnung getragen werden.

Das Verfahren führten die Rechtsanwälte Kessler und Rietdorf.