Vergnügungssteuer, Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Mit Urteil vom 20. Februar 2008, Az.: 5 UE 82/07, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die in Hessen verwendete Mustersatzung des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes als rechtmäßig bestätigt.

Danach ist die Erhebung eines prozentualen Vergnügungssteuersatzes auf die elektronisch gezählte Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) auf Geldspielgeräte und Unterhaltungsautomaten ohne Geld-Gewinnmöglichkeit rechtsmäßig, wobei im konkreten Fall von der Stadt für Geldspielgeräte zehn Prozent und für Unterhaltungsautomaten ohne Geld-Gewinnmöglichkeit fünf Prozent der Bruttokasse erhoben werden. Begrenzt wird die prozentuale Steuer durch eine Höchstbetragsregelung für Geldspielgeräte in Spielhallen auf 100 Euro pro Monat und in Gaststätten auf 50 Euro pro Monat; für Unterhaltungsautomaten ohne Geld-Gewinnmöglichkeit gilt eine Höchstbetragsregelung von 25 Euro pro Monat in Spielhallen, 12 Euro in Gaststätten.

Ausdrücklich wird diese Regelung als rechtlich zulässig erachtet. Entsprechend der Schätzungsbefugnis der steuererhebenden Gemeinde kann diese im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Belege einen bestimmten Höchstbetrag als Steuer veranlagen.

Auch die Möglichkeit, für künftige Besteuerungszeiträume anstelle der Besteuerung nach der tatsächlich erzielten Bruttokasse „eine Besteuerung nach den Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind“, zu verlangen, wird als zulässige Besteuerungsalternative für die betroffenen Aufstellunternehmer beurteilt.

Einzelheiten zur Rechtmäßigkeit der hessischen Mustersatzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern gemäß Wirklichkeitsmaßstab, begrenzt durch Höchstbeträge, können dem BA-Rundschreiben-Nr. 016/08 vom 17.04.2007 entnommen werden, dem auch das ausführlich und sorgfältig begründete Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2008, Az.: 5 UE 82/07 beigefügt ist.