Europarechtswidriges Sportwettmonopol nun auch nach VG Freiburg

Feststellungsklage ebenfalls stattgegeben

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteilen vom 16.04.2008 mehreren Klagen privater Wettannahmestellenbetreiber gegen Untersagungsverfügungen der baden-württembergischen Glücksspielaufsicht (Reg.-Präs. Karlsruhe) stattgegeben. In den beiden von der Sozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Verfahren waren Wettannahmestellenbetreiber betroffen, die an Veranstalter im EU-Ausland vermitteln (Tipico Ltd, Happybet Sportwettten GmbH).

Die Urteile markieren zum einen eine Rechtsprechungswende nun auch beim VG Freiburg, das Eilanträge zuvor noch abgelehnt hatte.

Rechtsanwalt<br />Dr. Ronald ReichertDarüber hinaus mit einem der Urteile (1 K 2066/06) erstmalig u. a. auch einer Feststellungsklage unter der neuen Rechtslage stattgegeben worden. Die betroffene Happybet-Vermittlerin wird als berechtigt angesehen, ohne Erlaubnis einer baden-württembergischen Behörde Sportwetten zu feststehenden Gewinnqoten (ausgenommen Pferdewetten) an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln.

Konsequenzen hat dies naturgemäß insbesondere für die strafrechtliche Beurteilung. In Ermangelung einer Erlaubnismöglichkeit für EU-ausländische Veranstalter oder inländische Betreiber muß die Vermittlung an diese derzeit als legal beurteilt werden.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Die Urteilsgründe selbst liegen noch nicht vor. Den Urteilen ging aber eine eingehende Bestandsaufnahme zur derzeitigen Rechtslage sowie zur Vertriebs- und Werbepraxis der Lotto/Toto Baden-Württemberg voraus. Die Kammer maß dabei erkennbar der Gestaltung des Vertriebsnetzes große Bedeutung bei. Es wurde deutlich, dass weder das Vertriebsnetz einschneidend gekürzt noch vor allem die Art des Vertriebs über der Allgemeinheit zugängliche Annahmestellen mit allen daraus erwachsenden Gefahren für den Jugendschutz geändert wurde.

Der Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung wird man entnehmen können, dass für die Kammer der Widerspruch zwischen dem auf eine Eindämmung der Glücksspielleidenschaft angelegten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages einerseits und dem auf flächendeckenden an die Allgemeinheit gerichteten Vertrieb von Sportwetten andererseits und die Inkohärenzen der Regelungssysteme für den Wettmarkt (Pferderennwetten, andere Sportwetten; DDR-Buchmachererlaubnisse; Überlassung des Vertriebs an private auch im Monopolbetrieb) ausschlaggebend waren. Insoweit bleiben aber die Urteilsgründe abzuwarten.

Dr. Ronald Reichert

Kontakt:
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
Dr. Ronald Reichert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4-10
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