Verwaltungsgericht Koblenz weist Klage eines privaten Sportwettenanbieters gegen Untersagungsverfügung ab und bestätigt Verfassungs- und Europarechtskonformität von GlüStV und Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Mit seinem Urteil vom 26.03.2008 (5 K 1512/07) hat das Verwaltungsgericht Koblenz in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (ISA-GUIDE berichtete am 02.04.2008) festgestellt, dass sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz in verfassungs- und europarechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind.

Zunächst widerspricht das VG der eher vereinzelt (so z.B. jüngst vom VG-Minden unter dem 02.04.2008 – 3 K 897/05) vertretenen Auffassung, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Unter Bezug auf die „ständige gewerberechtliche Rechtsprechung“ betont das VG Koblenz, dass es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, für dessen Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausschlaggebend ist.

Anders als das VG Mainz (in seinem Beschluss vom 25.03.2008 – 6 l 927/07.MZ; Bericht in ISA-GUIDE vom 02.04.2008) hat das VG Koblenz keine Bedenken an dem Nebeneinander der Möglichkeit zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gem. § 10 Abs. 2 GlüStV in eigener Herrschaft, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften unter maßgeblicher Beteiligung des Landes einerseits, oder der dem Land Rheinland-Pfalz eingeräumten Möglichkeit gem. § 25 Abs. 3 GlüStV, dies durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht sieht hier ein unproblematisches Auswahlermessen des für die Konzessionserteilung zuständigen Fachministeriums, welches von ihm auch ordnungsgemäß und bedenkenfrei ausgeübt worden sei. Insbesondere könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Land Rheinland-Pfalz auch nach dem 01.01.2008 am Sportwettenmonopol zur Bekämpfung von Wettsucht und zur Begrenzung der Wettleidenschaft festhalte. Angesichts dieser politischen Entscheidung gebe es keine Möglichkeit und keine Veranlassung, über das einzig konzessionierte Unternehmen hinaus auch weitere Anbieter von Glücksspielen zuzulassen.

Sodann befasst sich das VG Koblenz ausführlich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 28.03.2006 und stellt fest, dass sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz diesen Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Im Einzelnen und detailliert analysiert das Verwaltungsgericht Koblenz die Regelungen der dortigen Vorschriften und qualifiziert diese als geeignet und erforderlich. Als nicht entscheidungserheblich sieht es die Frage an, ob einzelne Regelungen, z.B. das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet, das Werbeverbot oder die Erlaubnispflicht für gewerbliche Spielvermittler – wie vom dortigen Kläger vorgetragen – über das für die Erreichung des Zwecks erforderliche Maß hinausgehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, „könnte dadurch aber nicht die das staatliche Sportwettenmonopol rechtfertigende konsequente und aktive Ausrichtung der gesetzlichen Regelungen auf das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft in Frage gestellt werden“.

Dass einzelne Glücksspiele, wie das gewerbliche Spiel in Spielhallen, nicht durch die oben angesprochenen Vorschriften geregelt seien, führe ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften. Dies bestätige letztlich auch das Bundesverfassungsgericht, „das ungeachtet der bundesrechtlichen Regelungen zum gewerblichen Spiel die Prüfung der von ihm bejahten Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Spielbankenmonopols allein auf die Frage beschränkt, ob die Ausgestaltung des Spielbankenwesens konsequent auf das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht und problematischen Spielverhaltens ausgerichtet ist“.

Das Vorliegen einer EU-ausländischen Lizenz hilft dem Kläger ebenfalls nicht, denn eine Harmonisierung des Glücksspielrechts auf Sekundärebene ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr habe der EuGH jedem Mitgliedsstaat freigestellt, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das von ihm angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Auch das Europäische Parlament habe im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie Glücksspiele aus diesem Regelungsbereich ausdrücklich herausgenommen, weil diese „aufgrund der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedsstaaten Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Verbraucher bedingen“. Die insoweit scheinbar abweichende Ansicht der Kommission überzeuge nicht.

Auch habe es keiner Notifizierung des Landesglücksspielgesetzes bedurft, weil die Regelungen des rheinland-pfälzischen Umsetzungsgesetzes keine Abweichungen vom notifizierten Glücksspielsstaatsvertrag aufwiesen.

Unter ausführlicher Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.08.2007 (6 B 10741/07.OVG) verwirft das VG Koblenz auch die weitergehenden europarechtlichen Einwendungen der Klägerin.

Zusammenfassend kommt das VG Koblenz in seinem auf 33 Seiten ausführlich begründeten Urteil zur umfassenden Bestätigung der Zulässigkeit von Untersagungsverfügungen, die durch die zuständige Behörde auf den Glücksspielstaatsvertrag und das Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz gestützt sind.

Dr. Manfred Hecker, Rechtsanwalt