Der VGH Baden-Württemberg sieht Rechtslage ab dem 01.01.2008 im Bundesland Baden-Württemberg als verfassungs- und europarechtskonform an

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages kommt eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung nicht mehr in Betracht

In einem soeben bekannt gewordenen Beschluss vom 17.03.2008 hat auch der VGH Baden-Württemberg die Verfassungs- und Europarechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrages und der Umsetzungsgesetze in Baden-Württemberg bestätigt. Diese Entscheidung ist deswegen von besonderer Bedeutung, weil in den einschlägigen Pressemitteilungen (z.B. auch ISA-Guide vom 20.03.2008, Anmerkung Dr. Hambach) die früheren Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 12.02.2008 (6 S 1805/07) und vom 03.03.2008 (6 S 1408/07) als eine „Kehrtwende“ des VGH von seiner bisherigen Rechtsprechung (fehl)interpretiert worden war. So hatte das erkennende Gericht noch in seinem Beschluss vom 05.11.2007 (Az. 6 S 2223/07, Rn. 19) eine kohärente und systematische Begrenzung der Wettpolitik festgestellt. Von einer Abkehr des VGH von dieser Rechtsprechung kann nach der jüngsten nunmehr vorliegenden Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.03.2008 (6 S 3069/07) keine Rede sein.

Der VGH Baden-Württemberg schreibt nunmehr bereits in seinem Leitsatz den Verwaltungsgerichten eine Grundsatzentscheidung ins Stammbuch: Nach Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen kommt eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung bezüglich der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Das gilt selbst dann, „wenn sich die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des darin fortgeschriebenen Wettmonopols erst im Hauptsacheverfahren abschließend klären lässt“.

  • In seiner Begründung betont der VGH zunächst die Verfassungs- und Europarechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrages und des Umsetzungsgesetzes in Baden-Württemberg. Im Glücksspielbereich seien „die Mitgliedsstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen“. Die gegenteilige Auffassung des Generalanwalts Colomer in dem Verfahren Placanica (Rs C‑338/04 u.a.) sei in der diesbezüglichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 klar verworfen worden, in der sich der Europäische Gerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung bezogen und ausdrücklich klargestellt habe, „dass es den Mitgliedsstaaten frei stehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen“ (Rn. 7).
  • Es sei auch nicht anzunehmen, dass die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbart sei (Rn 8). Die nunmehr geschaffenen gesetzlichen Regelungen rechtfertigen nach Ansicht des VGH „eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettenangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht“ in materieller und struktureller Hinsicht und rechtfertigen damit eine Beschränkung der Berufsfreiheit. Der VGH könne auch keine Tatsachen erkennen, die es rechtfertigen anzunehmen, die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages würden in Baden-Württemberg nicht umgesetzt.
  • Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Europarechtskonformität der Rechtslage ab dem 01.01.2008 liegen nach Ansicht des VGH ebenfalls nicht vor. Die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs an die Beschränkungen der Grundfreiheiten im Sinne der Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages nach der Gambelli-Entscheidung vom 06.11.2003 seien erfüllt. Auch liege kein Verstoß gegen die Pflicht zur Notifizierung vor. Der Glücksspielstaatsvertrag sei notifiziert worden, das Zustimmungsgesetz Baden-Württemberg bedürfe hingegen „mangels eigenständiger – unter die Informationsrichtlinie fallender – Regelungen keiner weiteren Notifizierung“ (Rn. 10).
  • Hinreichende Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der neuen Rechtslage im Sinne des Lindmann-Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 lägen vor, denn es gebe erste Untersuchungen, die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zu­ließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind (Rn 11).

Durch die unterschiedliche Behandlung privater und staatlicher Anbieter werde auch keine gemeinschaftsrechtsrelevante Diskriminierung begründet, denn eine solche könne nur aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfolgen (Rn 12). Bei dem in Rede stehenden Monopol hingegen würden private Wettunternehmen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen. Eine Diskriminierung EU-ausländischer Anbieter liege somit nicht vor. Die Zulässigkeit einer solchen Monopolisierung habe im übrigen der Europäische Gerichtshof auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

Auch die Tatsache, dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels ungeregelt geblieben seien, führt nach Ansicht des VGH auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zur Unzulässigkeit der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (Rn 15). Allein der Umstand, „dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden“ (Rn. 16).
Das gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengte Vertragsverletzungsverfahren sieht der VGH ebenfalls nicht als gemeinschaftsrechtlich problematisch an (Rn. 18). In dem Verfahren Ladbrokes (E‑3/06) habe der EFTA-Gerichtshof „noch selbst die Auffassung vertreten, …, dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien. […]; insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an.“

Letztlich betont der VGH das besondere Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung einer solchen Untersagungsverfügung (Rn 20). Dies rechtfertige sich daraus, „dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwang durchzusetzen. […] Insbesondere gilt es, …, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnahmen ist.“Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass der VGH Baden-Württemberg sich mit dieser Entscheidung in die Reihe der Oberverwaltungsgerichte einstellt, die die derzeitige Rechtslage als verfassungs- und europarechtskonform ansieht. Frühere Bedenken an der diesbezüglichen Ansicht des VGH Baden-Württemberg dürften damit der Vergangenheit angehören.

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker