VG Frankfurt am Main ändert Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zu Gunsten der privaten Sportwettvermittlung

Das VG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14.03.2008 in einem von Herrn Rechtsanwalt Dieter Pawlik geführten Eilverfahren nach § 80 VII VwGO einen anders lautenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2007 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung wieder hergestellt, bzw. angeordnet.

Rechtsanwalt Dieter PawlikDie Kammer sieht in der mit Wirkung vom 01.01.2008 neu in Kraft getretenen Regelungen des Hessischen Glücksspielgesetzes sowie des Glücksspielstaatsvertrages eine Veränderung der Rechtslage im Sinne des § 80 VII VwGO. Die Kammer hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Untersagungsverfügung mit höherrangigem Europarecht. Diese Zweifel werden maßgeblich dadurch gestützt, dass die Europäische Kommission im Januar diesen Jahres, mithin unter Geltung des neuen Lotteriestaatsvertrages, beschlossen hat, Deutschland offiziell um Auskunft über nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung des Angebots von Glücksspielen zu ersuchen und zu prüfen, ob die in Frage gestellten Maßnahmen mit den Artikeln 43, 59 und 56 EG-Vertrag vereinbar sind.

Weiterhin hält die Kammer eine Abänderung der ergangenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes deshalb für gerechtfertigt, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof mittlerweile in vergleichbaren Sportwettfällen, die dort im Beschwerdeverfahren anhängig sind, unter Verweis auf die jüngsten Entscheidungen des Senats angeregt hat, zu prüfen, ob den Interessen der entsprechenden Antragsteller nicht schneller Rechnung getragen werden könne, wenn ein Abänderungsantrag nach § 80 VII VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt werde. Dies könne als Indiz dafür gewertet werden, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof möglicherweise seine bisher praktizierte, von der Rechtsprechung des VG Frankfurt am Main abweichende Rechtsprechung, aufgibt. Unter diesen Umständen muss an der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof seinerzeit getroffenen Entscheidung, durch die der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin abgelehnt worden ist, nicht mehr festgehalten werden.

Es sei nicht zu erkennen, dass private Vermittler von Sportwetten angesichts der entfalteten Anstrengungen des Monopolsanbieters in Hessen nicht auch die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht an den Tag legen könnten. Daher erweise sich der gegenüber dem Antragsteller angeordnete Sofortvollzug der Untersagungsverfügung nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage jedenfalls unverhältnismäßig im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist im Übrigen in entscheidungserheblicher Weise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der in Artikel 49 EG verbürgten Dienstleistungsfreiheit neben dem Freizügigkeitsrecht, dem Niederlassungsrecht und dem Recht auf freien Kapitalverkehr um eine der gleichsam grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheit des Gemeinschaftsrechts handelt, in der nur aus schwerwiegenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf.

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