Landgericht Essen: Vermittlung von Sportwetten in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 nicht strafbar

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Mit einem Beschluss vom 08.02.2008 – 26 Qs 4/08 – hat das Landgericht Essen eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.12.2007 zurückgewiesen. Das Amtsgericht Essen-Steele hatte zuvor aus rechtlichen Gründen die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen einen Betreiber eines Wettbüros in Essen, der Sportwetten an ein Wettveranstaltungsunternehmen innerhalb der europäischen Gemeinschaft vermittelt hatte, abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen. Die Kammer des Landgerichts Essen hat unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgestellt, dass das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten – jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung des Sportwettmonopols – ab dem 01.01.2008 nicht als unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB zu bestrafen sei.

Dabei stellt das Landgericht zunächst zutreffend fest, dass § 284 StGB nur dann angewandt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Regelungen der Sportwettgesetze verfassungskonform sind. Eine Grundgesetzwidrigkeit lasse eine Strafbarkeit entfallen, wobei auf die Entscheidung des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 verwiesen wird. Im dortigen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatte der Unterzeichner einen Vermittler von Sportwetten vertreten, dem die gleiche Tätigkeit für den Zeitraum vor dem 28.03.2006 als strafbares Verhalten vorgeworfen wurde. Der Bundesgerichtshof hatte in dortigen Verfahren auf die objektive Unanwendbarkeit der Strafnorm aufgrund der Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols erkannt.

Das Landgericht Essen verweist nunmehr zutreffend auf Artikel 103 Abs. 2 GG, wonach die Tat vor ihrer Begehung durch Gesetz mit Strafe bedroht sein muss. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Lage nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Übergangszeitraum vom 28.03.2006 bis zum 31.12.2007 sei die verwaltungsakzessorische Strafvorschrift des § 284 StGB indes nicht hinreichend bestimmt.

Dabei stellt das Landgericht zutreffend fest, dass die bisherige Rechtslage für den Übergangszeitraum nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft war.

Damit hänge die Strafbarkeit nach § 284 StGB während dieser Übergangszeit letztlich davon ab, ob das Land den verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Übergangszeit hinreichend nachgekommen sei. Mit Artikel 103 Abs. 2 GG sei es jedoch unvereinbar, die Strafbarkeit von dem Verhalten eines Dritten abhängig zu machen.

Insofern konnte nach Auffassung des Landgerichts Essen auch dahinstehen, ob der Angeschuldigte sich darüber hinaus in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe.

Damit hat ein weiteres Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und dem im Strafrecht zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz darauf erkannt, dass in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 gerade nicht von einem strafbaren Verhalten ausgegangen werden könne. Diese Rechtsprechung kann man zwischenzeitlich als ganz herrschend bezeichnen, nachdem etwa zehn weitere Land- und Oberlandesgerichte bereits in vergleichbarer Form zu der Straflosigkeit des Verhaltens der Vermittlung von Sportwetten in diesem Zeitraum gelangt sind.