Verwaltungsgericht Minden: Hauptsacheentscheidung über Kosten – Vermittlung von Sportwetten auch in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 zulässig

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 07.02.2008 – 3 K 3470/04 – in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Klageverfahren die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der dortigen Ordnungsbehörde in NRW auferlegt. Diese Kostenentscheidung ist unanfechtbar.

Das dortige Verfahren hatte sich erledigt, als der Kläger, der Sportwetten an ein lizensiertes Unternehmen innerhalb der europäischen Gemeinschaft vermittelte, im November 2006 seine Tätigkeit aufgegeben hatte. Das Verwaltungsgericht Minden erklärt in dem nunmehr erlassenen Beschluss erstmalig im Rahmen einer Kostenentscheidung, dass die Ordnungsverfügung der Stadt Bielefeld vom 29.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 23.09.2004 rechtswidrig war.

Dabei betont das Verwaltungsgericht zutreffend, dass unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts eine Anwendbarkeit der §§ 14 OBG, 284 Absatz 1 StGB und § 1,2 Sportwettgesetz, sowie § 12 Absatz 1 Nr. 1 Lotteriestaatsvertrag 2004 nicht angewandt werden konnten.

Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 28.03.2006 in Übereinstimmung mit dem EuGH festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner damaligen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar war.

Im Übrigen ergäbe sich aus den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig auch die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in NRW. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Gambelli, Schindler, Läära und Zenatti führt das Verwaltungsgericht Minden zutreffend aus, dass der im Ausland sitzende Sportwettanbieter in unzulässiger Weise durch die deutschen Monopolregelungen diskriminiert worden ist. Dabei stellt das Verwaltungsgericht zutreffend heraus, dass ein staatliches Wettmonopol nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre, wenn es geeignet, erforderlich, angemessen und nicht diskriminierend ausgestaltet sei.

Das Verwaltungsgericht hebt weiter hervor, dass der EuGH dem einzelnen Mitgliedsstaat bei der Umsetzung dieser Grundsätze gerade kein Ermessen zubillige, sondern die Einhaltung dieser Grundsätze vielmehr anhand der von dem EuGH selbst gebildeten, als außerordentlich streng zu wertenden Maßstäbe vorzunehmen sei. Im Wesentlichen weist das Verwaltungsgericht sodann unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass das deutsche Sportwettmonopol schon gegen die Lindman-Entscheidung verstoße. Nach dieser Entscheidung ist ein Mitgliedsstaat nur dann berechtigt, Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vorzunehmen, wenn diese Eingriffe durch tatsächliche Untersuchungen der Verhältnismäßigkeit begleitet sind. Soweit solche Eingriffe sich – wie in Deutschland – nicht auf alle Formen von Glücksspielen beziehen, sondern nur auf bestimmte – etwa auf Sportwetten – müssen solche Untersuchungen auch die besondere Gefährlichkeit gerade dieser Art von Glücksspielen erkennen lassen. Dieser Untersuchungspflicht sei der Landesgesetzgeber – wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 bemängelt habe – jedenfalls bei Schaffung der Sportwettgesetze und des Staatslotteriegesetzes in seiner alten Fassung von 2004 nicht nachgekommen.

In diesem Zusammenhang verdeutlicht das Verwaltungsgericht Minden zutreffend, dass das europäische Gemeinschaftsrecht im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Übergangsregelungen kennt. Verstoßen Regelungen gegen europäisches Recht, so sind sie unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des Europarechts nicht anwendbar. Daher verstoße die bis zum 31.12.2007 geltende Rechtslage unzweifelhaft gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, sodass die entsprechenden Normen auch nicht angewandt werden konnten.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass der EuGH im Urteil vom 05.06.2007, C-170/04, betreffend das schwedische Importverbot für Alkohol bereits deutlich gemacht habe, dass nationale Maßnahmen, die die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken würden, nur unter den Voraussetzungen zulässig seien, dass sie nicht in diskriminierender Weise angewandt würden, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen würden, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet seien und schließlich nicht über das hinausgehen dürften, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei.

Gemessen an diesen Grundsätzen wird seitens des Verwaltungsgerichts auch unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica hervorgehoben, dass nationale Regelunge, wonach ein privatrechtliches Unternehmen eine Lizenz nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht erhalten könne und die nationale Behörde es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ablehne, entsprechende Lizenzen zu erteilen, gemeinschaftswidrig seien. Der Gerichtshof habe selbst das veraltete italienische Gesetzesmodell für gemeinschaftswidrig erklärt, wonach privatrechtlichen Kapitalgesellschaften keine Lizenzen zugesprochen wurden, wohl aber Lizenzen an staatlich konzessionierte Annahmestellen erteilt worden waren. Schon diese Regelung hielt der EuGH für gemeinschaftswidrig, sodass die bisherige deutsche Regelung, wonach ein privatrechtliches Unternehmen überhaupt keine Lizenz erhalten könne, dann erst recht als gemeinschaftswidrig anzusehen sei.

Das Verwaltungsgericht macht abschließend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts nochmals deutlich, dass nach dem Anwendungsvorrang des Europarechts jedwede nationale Regelung außer Anwendung zu bleiben hat, die mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sei.

Mit dieser Kostenentscheidung hat das Verwaltungsgericht Minden erstmalig auch in einem Hauptsacheverfahren deutlich gemacht, dass sowohl vor dem 28.03.2006, als auch in der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Übergangszeit bis zum 31.12.2007 von einer gemeinschaftswidrigen Rechtslage auszugehen sei, sodass sich entsprechende Verfügungen auch für diesen Zeitraum als rechtswidrig erweisen.