Verwaltungsgericht Minden entscheidet nach mündlicher Verhandlung für private Sportwettenvermittler

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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In den beiden ersten Klageverfahren entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2008, die von der Bielefelder Kanzlei KARTAL geführt wurden (3 K 1570/06 und 3 K 1572/06) zugunsten der privaten Sportwettenvermittler.

Dieser Entscheidung gingen die Eilverfahren voraus, in denen den Klägern die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom Verwaltungsgericht Minden gewährt worden waren, diese Entscheidungen wurden jedoch von der Beschwerdeinstanz geändert. Aus diesem Grund hatten die Betreiber ihre Tätigkeit auch Ende November 2006 eingestellt.

Jusuf Kartal, Rechtsanwalt In den beiden Verfahren erging daher zwar keine Entscheidung in der Hauptsache; sie wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht Minden entschied mit einer ausführlichen Begründung über neunzehn Seiten, dass die Stadt, als Beklagte, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Das Gericht stellte als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, somit auf die jeweilige Betriebsschließung ab. Zu diesem Zeitpunkt, im November 2006 seien die Anfechtungsklagen zulässig und begründet gewesen. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei als rechtswidrig anzusehen gewesen. Weder § 35 Abs. 9, Abs. 1 GewO, noch § 15 Abs. 2 GewO stellten eingreifende Ermächtigungsgrundlagen dar. Auch könne die Tätigkeit nicht nach § 14 OBG i.V.m. § 284 StGB und §§ 1, 2 Sportwettengesetz NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LoStV 2004 rechtmäßig untersagt werden.

Das Gericht stützte sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches für alle Untersagungsverfügungen, die vor dem 28.03.2006 erlassen wurden, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt hatte. Zwar wurde der Widerspruchsbescheid in den vorliegenden Verfahren erst am 13.04.2006 erlassen, aber zu diesem Zeitpunkt sei mit der Umsetzung der Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 vorgegeben hatte, noch nicht einmal begonnen, geschweige denn bereits erfüllt worden. Da bis zur Betriebsschließung auch keine Heilung eingetreten sei, seien die Untersagungsverfügungen rechtswidrig erlassen worden.

Darüber hinaus sei auch durch die §§ 1,2 des Sportwettengesetzes NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LoStV 2004 gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art.43 und 49 EGV verstoßen worden.

Die Kammer führte weiter aus, dass fiskalische Interessen des Staates als solche nicht zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols dienen könnten und wies dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zur „Placanica-“ und „Lindman-“ Entscheidung“ hin.

Danach können die garantierten Grundfreiheiten von nationalen Maßnahmen nur unter vier Voraussetzungen beschränkt werden: sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Der Europäische Gerichtshof billigt dem einzelnen Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Grundsätze kein Ermessen zu, prüft ihre Einhaltung vielmehr an Hand der von ihm selbst gebildeten, als außerordentlich streng zu wertenden Maßstäbe.

Ferner äußerte sich die Kammer über die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts. Ihrer Meinung nach führe der Anwendungsvorrang des Europarechts dazu, dass zum einen, Gesetze jedweden nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind, weder von nationalen Behörden noch Gerichten angewandt werden dürften und zum anderen, dass auch eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2007 nicht anzuwenden sei, da das Gemeinschaftsrecht eine solche Regelung nicht kenne.