DPMA: Auch „neue“ LOTTO-Marke soll im Glückspielbereich gelöscht werden

Keine guten Nachrichten für die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks: Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 hat die Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der kombinierten Marke „Kleeblatt(fig) LOTTO“ angeordnet. Das könnte das zeichenrechtliche „Aus“ für das gegenwärtige Marketing-Flaggschiff des Blocks bedeuten.

Im Sommer 2005 meldeten die 16 Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks die nunmehr zur Löschung vorgesehene Marke beim Markenamt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen überwiegend mit Berührungspunkten zum Glücksspielwesen an. Die Eintragung erfolgte damals zum Jahresende. Diese Markenanmeldung dürfte Reaktion auf die vom Bundespatentgericht im Jahre 2004 angeordnete und vom BGH schließlich Anfang 2006 bestätigte Löschung der Wortmarke LOTTO im Glücksspielbereich gewesen sein und brachte die Bestrebungen des Lottoblocks zum Ausdruck, bundesweit einen einheitlichen Marktauftritt unter LOTTO etablieren zu wollen. Dafür wurden erhebliche Investitionen getätigt, das neue Zeichen sogar mit dem ‚registered trademark‘-Zeichen ® versehen.

Dem im Frühjahr 2006 auf Betreiben eines privaten Lottodienstleisters eingereichten Löschungsantrag widersprachen die Blockgesellschaften. Jetzt hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt aber der Rechtsauffassung der von HOELLER RECHTSANWÄLTE vertretenen Antragstellerin, einer privaten Lottoservicedienstleisterin, angeschlossen. Die Marke stünden auch in ihrer gestalteten Ausprägung absolute Schutzhindernisse entgegen. Sowohl die Zeichenfolge „LOTTO“ als auch das rot gestaltete Kleeblatt seien in der Glücksspielbranche Zeichen aufzufassen, die einen markenrechtlich notwendigen Herkunftshinweis nicht vermitteln könnten. Auch die Farbausstattung und Schriftart führe zu keinem anderen Ergebnis, urteilte die Löschungsabteilung unter Berufung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und korrigierten so die rechtsfehlerhafte Eintragungsentscheidung (DPMA, Beschluss vom 24. Januar 2008 Az: 305 39 481.9 / 41 – S 103/06).

Gegen den Beschluss des Markenamtes kann noch Rechtsmittel eingelegt werden. Eine Löschung aus dem Markenregister erfolgt erst nach etwaiger Rechtskraft einer Löschungsentscheidung.

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Rechtsanwalt
Boris Hoeller