Oberlandesgerichte in München und Frankfurt am Main: Das gleichzeitige Aufstellen und Betreiben von Geldspielgeräten und Sportwettterminals in Gaststätten ist nicht verboten

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Innerhalb weniger Monate haben gleich zwei Oberlandesgerichte wichtige Entscheidungen zu der Frage getroffen, ob Gastwirte neben der Aufstellung von (genehmigten) Geldspielgeräten auch Sportwetten anbieten können und dürfen.

Hintergrund dieser wettbewerbsrechtlichen Verfahren waren Klagen des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. gegen verschiedene Gaststättenbetreiber, die neben den genehmigten Geldspielgeräten auch Sportwettterminals aufgestellt und betrieben haben.

Das OLG München hatte bereits mit Urteil vom 31.01.2019 (AZ: 6 U 990/18) in einem von Kollegen geführten Verfahren entschieden, dass die Klage des Verbandes auf Unterlassung des gleichzeitigen Betreibens beider Spielangebote in einer Gaststätte zurückzuweisen sei und bestätigte damit gleichzeitig ein vorhergehendes Urteil des LG Kempten.

Zur Begründung führte das OLG München aus, dass es schlechterdings an einer konkreten Verbotsnorm mangele.

Zunächst hat es dabei festgestellt, dass sich ein solches Verbot nicht aus § 21 Abs. GlüStV ergebe. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen Sportwetten in einer Spielhalle oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, nicht vermittelt werden. Eine Gaststätte sei aber grundsätzlich keine Spielhalle. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn in den Betrieb ausschließlich oder ganz überwiegend Spielgeräte und Wettautomaten betrieben werden. Dafür sei aber dort nichts ersichtlich. Das sogenannte Trennungsgebot beziehe sich insoweit auf Spielhallen und einer gleichzeitigen Sportwettvermittlung, nicht aber auf Gaststätten bei gleichzeitiger Sportwettvermittlung.
Insbesondere komme auch keine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch Gaststätten unter das sog. Trennungsgebot habe einbeziehen wollen. Die Regelung sei auch nicht unvollständig, wie vom dortigen Kläger vorgetragen, so das OLG München.

Sodann führt das OLG im dortigen Verfahren völlig zutreffend aus, dass entgegen einer anderslautenden Entscheidung des VGH Bayern (in einem Eilverfahren) die fehlende Erlaubnisfähigkeit von Sportwetten in räumlicher Verknüpfung mit dem Betrieb von Geldspielgeräten nicht allein aus den Zielvorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV im Sinne einer Marktverhaltensregelung gemäß § 3 UWG herzuleiten sein.
Aus den Zielen des Staatsvertrages lassen sich keine konkrete Verbotsnorm herleiten. Es fehle bereits an einem verbindlichen Regelungscharakter. Dementsprechend lasse sich ein gesetzliches Verbot nicht allein damit begründen, dass ein Verhalten gegen etwaige Ziele des Staatsvertrages verstoße. Dies stünde mit dem Parlamentsvorbehalt, dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Vorbehalt des Gesetzes nicht in Einklang.

Der klägerische Verband hat im Übrigen gegen das Urteil des OLG München die insoweit zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Nun hat mit ganz aktueller Entscheidung vom 02. Mai 2019 in einem durch den Unterzeichner geführten Verfahren auch das OLG Frankfurt (6 U 85/18) diese Rechtsauffassung bestätigt und die Klage des Verbandes gegen einen hessischen Gaststättenwirt ebenfalls abgewiesen. Zuvor hatten noch einige Landgerichte in Hessen, darunter das LG Hanau, das LG Frankfurt und das LG Darmstadt anderslautende Entscheidungen getroffen, die mit der aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt inhaltlich revidiert worden sind.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat das OLG Frankfurt sich der Auffassung des OLG München angeschlossen und das erstinstanzliche Urteil des LG Hanau aufgehoben.
Zur Begründung führte der Vorsitzende Richter des Senats auch hier aus, dass es keine konkrete Verbotsnorm gebe, insbesondere 21 GlüStV nicht einschlägig sein.
Eine analoge Anwendung dieser Regelung komme mangels Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Ferner seien auch die Ziele des Staatsvertrages keine ausreichende Grundlage zum Ausspruch eines Unterlassungsanspruch für ein solches Verbot, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Andere Verbotsnormen seien nicht ersichtlich. Soweit der Klägervertreter einen Hilfsantrag in der Weise stellte, dass jedenfalls das gleichzeitige Angebot von Sportwetten und Geldspielgeräten in einem „Wettbüro“ unzulässig sei, so verwies das Gericht darauf, dass nicht davon auszugehen sei, dass hier ein Wettbüro betrieben würde, sondern eben eine Gaststätte betrieben werde.
Die Revision wurde im vorliegenden Verfahren nicht zugelassen.

Die beiden Entscheidungen der Oberlandesgerichte machen deutlich, dass es in diesen Bundesländern entgegen der Auffassung einiger Behörden eben keine konkrete Verbotsnorm gibt, wonach man Geldspielgeräte und Sportwetten in einer Gaststätte nicht gemeinsam anbieten dürfen. Zutreffend haben die beiden Gerichte darauf hingewiesen, dass die Regelungen des § 21 GlüStV allenfalls für Spielhallen gelte, wobei ich persönlich anmerken möchte, dass aus meiner Sicht auch diese Norm angesichts des bislang bestehenden Gemeinschaftswidrigkeit des Sportwettkonzessionsverfahren eigentlich nicht anwendbar sein dürfte. Dies haben indes mehrere Verwaltungsgerichte anderweitig entschieden.