„Die Kammer hat durch Beschlüsse vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen betreffen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener im vorliegenden Kontext relevanter gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht hat.
Mit Rücksicht hierauf hat sie das hier zugrunde liegende Hauptsacheverfahren (4 K 6058/07) durch Beschluss vom 02.01.2008 in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt hat (vgl. u.a. B.v. 26.07.2007 – 6 S 2020/06), ist es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung der Antragstellerin nicht zuzumuten, angesichts durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken gegen die gegenwärtige nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen, und zwar ungeachtet der von der Kammer hier ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob nicht in der bislang fehlenden gesetzlichen Regelung ein zusätzlicher Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht liegen könnte.“
Das Gericht nimmt zwar ín seinen Entscheidungsgründen mit keinem einzigen Wort zum neuen Glückssiel-Staatsvertrages Stellung. Aber alleine aus der Tatsache, dass das Gericht auch nach Inkrafttreten des Glücksspiel-Staatsvertrages weiterhin seine Zweifel aufrecht erhält, offenbart, welche Ansicht es zu den neuen Regelungen hat.