Verwaltungsgericht Minden hält die Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld für rechtswidrig

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
D - 33602 Bielefeld
In mehreren durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Klageverfahren hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Wettbürosteuerbescheide der Stadt Bielefeld für die Jahre 2016 bis 2018 nach der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2019 aufgehoben.

Die Stadt Bielefeld hatte eine Wettbürosteuer in Höhe von drei Prozent erhoben, welche jedoch alle Wetteinsätze betrifft, die über ein Wettbüro getätigt wurden. Insbesondere Wetteinsätze über Kundenkarten sind nach Auffassung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden rechtswidrig, da diese Wetteinsätze nicht an dem Ort (Wettbüro) gebunden sind und von überall aus getätigt werden können. Bereits aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht Minden die Wettbürosteuerbescheide aufgehoben. Darüber hinaus wurde vom Unterzeichner in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, dass nur die Live-Wetten, in der die Mitverfolgungsmöglichkeit besteht, besteuert werden können. Wetteinsätze auf Sportwetten, welche keine Live-Wetten sind, also sog. Pre-Match-Wetten, werden meist weit vor dem Sportereignis getätigt und dürfen nach Auffassung des Unterzeichners nicht besteuert werden, da die gleichzeitige Mitverfolgungsmöglichkeit wie bei den Live-Wetten nicht besteht. Das Verwaltungsgericht Minden sah diese Auffassung ähnlich, jedoch sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten und werden in etwa drei Wochen zugestellt. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. Die Stadt Bielefeld hat nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.