Gerichtsurteil bestätigt gewerbliches Unterhaltungsspiel – Begriff „Casino“ nicht geschützt

Berlin. Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ 3/110149/07) können Betreiber von gewerblichen Spielstätten die Bezeichnung „Casino“ zu Werbezwecken und anderen nutzen, sofern ersichtlich wird, dass diese das so genannte „kleine Spiel“ an Unterhaltungsautomaten anbieten.

Ausgangspunkt war eine Klage der staatlich konzessionierten Spielbank Bad Homburg, welche drei Unternehmen des gewerblichen Spiels untersagen wollte, mit dem Slogan „Ihr kleines Casino“ zu werben.

Die Klägerin begründete dies mit dem Argument, der Slogan verstoße gegen das Verbot der irreführenden Werbung. Die Verwendung des Begriffs „Casino“ erwecke bei den Kunden den Eindruck, dass die Spielstätten das Ambiente sowie das so genannte „Große Spiel“ mit Roulette, Black Jack, etc. als klassischem Repertoire und wesentlichem Alleinstellungsmerkmal der Spielbanken offerierten.

Die Richter am Frankfurter Landgericht gaben dem Widerspruch der drei Betreiber statt und entschieden, dass der Begriff „Casino“ nicht zur ausschließlichen Bezeichnung staatlich konzessionierter Spielbanken geschützt sei.

Denn das gewerbliche Spiel steht aufgrund des Spielangebotes ohnehin nicht in direkter Konkurrenz zum staatlichen Glücksspiel.

Bei Rückfragen: Dirk Lamprecht, Tel.: 030-24 08 77 60
Quelle: http://www.awi-info.de/